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USt direkt digital Nr. 23 vom Seite 2

Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung eines Marktplatzes

Ralf Walkenhorst

Der BFH hatte im vorliegenden Fall zu der Frage zu entscheiden, ob eine Gemeinde die Vorsteuern zur Errichtung eines Marktplatzes abziehen kann, da der Platz seitens der Gemeinde als Bestandteil eines Betriebs gewerblicher Art angesehen wird.

A. Leitsatz (amtlich)

Verwendet eine Stadt ihren Marktplatz sowohl für wirtschaftliche wie auch für hoheitliche Zwecke, kann sie diesen nicht in vollem Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuordnen und ist deshalb nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt.

B. Sachverhalt

Eine Stadt errichtete in der Stadtmitte auf dem Gelände eines ehemaligen Supermarktes einen als „Marktplatz“ bezeichneten Platz, bestehend aus einer Bühnenanlage mit Zuschauertribüne, Ruhebänken sowie einem Geräte- und Abstellraum. Weiterhin wurden Basaltsäulen errichtet und Hinweistafeln angebracht sowie ein Wasserlauf mit zwei Brunnen erstellt. Der Platz wurde entsprechend befestigt, gärtnerisch gestaltet und teilweise umzäunt.

Die Stadt machte die Vorsteuerbeträge aus den Umbaukosten für den Marktplatz geltend. Nach den Feststellungen des Finanz­amts wurde der Platz für die Ausrichtung eines Weinfestes, für „public viewing“ sowie für verschiedene Open-Air-Konzerte mit frei...

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Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung eines Marktplatzes

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