BFH Beschluss v. - II B 77/01

Gründe

I. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom übertrug der Vater des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) diesem schwenkweise eine Eigentumswohnung. In dem Schenkungsvertrag wurde die Auflassung erklärt. Schenker und Beschenkter bewilligten und beantragten die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch. Zur Sicherung des Auflassungsanspruchs bewilligte der Schenker und beantragten die Vertragsparteien zugunsten des Klägers die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung im Grundbuch. Eine entsprechende Vormerkung wurde am in das Grundbuch eingetragen. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom verkaufte der Vater des Klägers das Grundstück an einen Dritten. In diesem Vertrag kamen der Kläger und sein Vater überein, dass der Schenkungsvertrag vom nicht zur Durchführung kommen solle. Die Parteien des Schenkungsvertrags nahmen den Antrag auf Umschreibung des Eigentums zurück. Der Kläger bewilligte die Löschung der zu seinen Gunsten eingetragenen Vormerkung.

Mit Bescheid vom setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) gegen den Kläger Schenkungsteuer in Höhe von 62 050 DM fest. Das FA sah in dem Vertrag vom eine (steuerpflichtige) Rückschenkung des Grundstücks vom Kläger an seinen Vater.

Mit der Klage wurde geltend gemacht, dass keine (Rück-)Schenkung vorgelegen habe.

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) erging aufgrund mündlicher Verhandlung vom . Mit Schriftsatz vom hatten die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragt, den Termin zu verlegen, da sie zur Zeit keine Verbindung zu ihrem im Ausland befindlichen Mandanten hätten.

Das FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Termin zur mündlichen Verhandlung sei nicht aufzuheben gewesen. Die Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte zur Zeit keine Verbindung zu seinem Mandanten habe, da dieser für längere Zeit ins Ausland gegangen sei, stelle keinen erheblichen Grund dar, der es rechtfertigen würde, einen Termin aufzuheben. Wenn ein Beteiligter ein Klageverfahren in die Wege leite, müsse er bei einem längeren Auslandsaufenthalt sicherstellen, dass seine Interessen als Kläger ggf. durch einen Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden könnten. Der mangelnde oder unzureichende Kontakt des Prozessbevollmächtigten zu seinem Mandanten bzw. das Fehlen eines ausreichenden Vorschusses rechtfertige es nicht, den Termin zu verlegen. Die Klage habe auch in der Sache keinen Erfolg. Mit dem Abschluss des Übergabevertrags vom sei die Grundstücksschenkung vom Vater des Klägers auf diesen vollzogen gewesen (, BFHE 163, 215, BStBl II 1991, 320). Der Vertrag vom stelle mithin seitens des Klägers eine Rückschenkung des Grundstücks an den Vater dar. Die Revision hat das FG nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Die Ablehnung der beantragten Terminverlegung verletzt nicht das Recht des Klägers auf Gehör. Ein zur mündlichen Verhandlung bestimmter Termin kann nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden (§§ 91, 155 der Finanzgerichtsordnung —FGO— i.V.m. § 227 der ZivilprozessordnungZPO—). Die Verhinderung des Klägers, den Termin zur mündlichen Verhandlung selbst wahrzunehmen ist nach § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO kein erheblicher Grund. Auf die vom Prozessbevollmächtigten geltend gemachten Gründe der Verhinderung kommt es nicht an, denn die für erforderlich gehaltene persönliche Erläuterung der ethischen und religiösen Pflichten des Klägers gegenüber seinem Vater zur Aufhebung des Schenkungsvertrages ist nicht entscheidungserheblich. Die genannten Pflichten hindern die Besteuerung nicht, insbesondere lässt sich aus ihnen keine rechtliche Verpflichtung zur Aufhebung des Schenkungsvertrages ableiten (vgl. § 29 des Erbschaftsteuergesetzes).

2. Hinsichtlich des übrigen Vorbringens hat die Nichtzulassungsbeschwerde schon deswegen keinen Erfolg, weil sie nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise begründet ist.

a) Zur Begründung der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird vom Kläger die Rechtsfrage herausgestellt, ob das Tatbestandsmerkmal der Ausführung einer Zuwendung auch dann erfüllt ist, wenn der für die Rechtsänderung notwendige dingliche Vollzug nicht erfolgt und das zugrunde liegende schuldrechtliche Rechtsgeschäft ex tunc aufgehoben worden ist. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wäre es u.a. erforderlich gewesen, dass der Kläger in Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Schrifttum dartut, dass es sich insoweit um eine bisher von der Rechtsprechung nicht geklärte Rechtsfrage handelt. Dies ist nicht geschehen. Vielmehr legt der Kläger nur dar, dass diese Rechtsfrage nach seiner Auffassung vom FG sachlich falsch entschieden sei. Damit wird jedoch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht belegt.

b) Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist die Revision dann zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. Diese Voraussetzung kann dann erfüllt sein, wenn die Entscheidung des FG von einer Entscheidung des BFH abweicht. Dies wird vom Kläger zwar behauptet, aber nicht schlüssig dargelegt. Hierzu wäre es u.a. erforderlich gewesen, dass der Kläger der beanstandeten Entscheidung des FG einen allgemeinen Rechtssatz entnimmt, der zu einem allgemeinen Rechtssatz in der angezogenen BFH-Entscheidung in Widerspruch steht.

c) Auch der behauptete Verfahrensmangel des Übergehens eines Beweisantrags ist nicht schlüssig gerügt. Hierzu wäre u.a. darzulegen gewesen, dass ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG eine entsprechende Beweiserhebung zu einem anderen Entscheidungsergebnis geführt haben könnte. Dazu wird in der Beschwerdebegründung nichts ausgeführt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1041 Nr. 8
GAAAA-68179