Gründe
I. Die mittlerweile aus den Eheleuten A bestehende Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erwarb mit Vertrag vom zum Preis von 4 700 000 DM Grundbesitz von einer durch die Treuhandanstalt vertretenen Verkäuferin (V). Dabei verpflichtete sich die Klägerin zu Investitionen in den Grundbesitz in bestimmter Höhe und zur Schaffung von Arbeitsplätzen. Für den Fall, dass die Klägerin diesen Verpflichtungen nicht fristgemäß nachkam, hatte sie den Grundbesitz auf V zurückzuübertragen. Der Grundbesitz wurde grundbuchmäßig auf die Gesellschafter der Klägerin zur gesamten Hand umgeschrieben und der Kaufpreis sowie die auf 94 000 DM festgesetzte Grunderwerbsteuer bezahlt. Die Investitionsverpflichtungen blieben jedoch unerfüllt.
Am gaben die Eheleute als Gesellschafter der Klägerin eine notariell beurkundete Erklärung ab, in der sie einem von V und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) zu benennenden Dritten die Übertragung des inzwischen um eine dem Straßenbauamt überlassene Teilfläche geminderten Grundbesitzes anboten. Der Dritte sollte an die Stelle der Klägerin in die vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag vom ”als Zweiterwerber” eintreten und die von den Eheleuten zur Zahlung des Kaufpreises gegenüber ihrer Bank gesamthänderisch eingegangenen Verpflichtungen übernehmen.
Mit notariell beurkundetem ”Änderungsvertrag” vom , an dem neben V und der BvS die als Verkäuferin bezeichnete Klägerin sowie die Herren W und G als Gesellschafter einer weiteren Gesellschaft bürgerlichen Rechts (W-GbR) beteiligt waren, wurde das Angebot angenommen und gleichzeitig der Vertrag vom geändert. Der Kaufpreis betrug nunmehr 4 500 000 DM.
Daraufhin beantragten die Eheleute im Dezember 1996 ”die Rückerstattung” der Grunderwerbsteuer von 94 000 DM gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983. Mit Verfügung vom lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) eine Aufhebung der Steuerfestsetzung ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, die V habe den Grundbesitz weder rechtlich noch tatsächlich zurückerworben. Sollte der V ein bereicherungsrechtlicher Rückübertragungsanspruch zugestanden haben, wäre dieser mangels Rückauflassung nicht durchgesetzt worden. Darüber hinaus habe V auch die Verfügungsgewalt über den Grundbesitz nicht zurückerhalten. Die unmittelbare Auflassung der Grundstücke von der Klägerin auf die W-GbR stelle auch keine abgekürzte Erfüllung im Rahmen eines Dreiecksverhältnisses mit der V dar. Dies setzte nämlich ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft zwischen der V sowie den Gesellschaftern der W-GbR auf Verschaffung des Grundstückseigentums voraus, zu dem es aber nicht gekommen sei.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin eine Abweichung der Vorentscheidung von den Entscheidungen des (BFHE 105, 287, BStBl II 1972, 636) und —nach Ablauf der Begründungsfrist— vom II R 90/76 (BFHE 125, 403, BStBl II 1978, 573) sowie die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung durch den BFH zu der Frage geltend, ob Vereinbarungen des im Streitfall getroffenen Inhalts dem Erfordernis eines Verpflichtungsgeschäfts im Sinne der zitierten BFH-Entscheidungen zwischen dem ursprünglichen Veräußerer und dem Zweiterwerber genügen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht dem § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Mit der Divergenzrüge macht die Klägerin den Revisionszulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO —Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung— geltend. Dieses durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom (BGBl I 2000, 1757) eingeführte Tatbestandsmerkmal erfasst u.a. die bisherige Divergenzrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F., auf die sich die Klägerin beruft (vgl. BFH-Beschlüsse vom IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837, sowie vom XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51). Um eine Divergenz schlüssig darzulegen, muss die Beschwerdebegründung einen abstrakten Rechtssatz wiedergeben, der in einer zu zitierenden Entscheidung des BFH enthalten ist. Ihm muss ein anderer abstrakter Rechtssatz gegenübergestellt werden, der sich aus der Vorentscheidung ergibt und der von dem erstgenannten abweicht (vgl. , BFH/NV 2001, 819). Die Klägerin hat jedoch keinen abstrakten Rechtssatz der Vorentscheidung herausgestellt, der von dem BFH-Beschluss in BFHE 105, 287, BStBl II 1972, 636 abweicht. Dies ist auch nicht möglich, da das FG den Streitfall ausdrücklich unter die in dem zitierten BFH-Beschluss aufgestellten Rechtssätze subsumiert hat. Darin, dass die Klägerin das Ergebnis der Subsumtion für falsch hält, liegt demgemäß lediglich die Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung.
Auch bezüglich der BFH-Entscheidung in BFHE 125, 403, BStBl II 1978, 573 liegt keine schlüssige Divergenzrüge vor, so dass die Frage der Rechtzeitigkeit der Heranziehung dieser Entscheidung auf sich beruhen kann. Die Entscheidung enthält nämlich gegenüber derjenigen in BFHE 105, 287, BStBl II 1972, 636 keinen neuen abstrakten Rechtssatz, sondern wiederholt unter Zitierung dieses Beschlusses lediglich die darin getroffenen Aussagen.
2. Auch hinsichtlich des Revisionszulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO —Erforderlichkeit einer Rechtsfortbildung durch den BFH— ist die Beschwerde nicht schlüssig. Für die Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für das Interesse der Allgemeinheit an der Fortbildung des Rechts eingehen. Er muss zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist ferner ein konkreter und substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Anm. 32, m.w.N.). Der Klägerin geht es aber nicht um die Fortentwicklung des Rechts, sondern darum, ob die vorliegenden Rechtsgeschäfte vom Mai und September 1996 so auszulegen sind, dass die bereits mit dem BFH-Beschluss in BFHE 105, 287, BStBl II 1972, 636 aufgestellten Rechtssätze auf den Streitfall anzuwenden sind. Damit diente eine Entscheidung des Streitfalls durch den BFH nicht der Fortentwicklung des Rechts, sondern lediglich der Beurteilung eines Einzelfalls. Im Übrigen stützt sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang mit dem Vorbringen, die V habe ”durch Einräumung entsprechender Vollmachten und Berechtigungen” den Eheleuten ”die Befugnis verschafft, ohne weitere Einwirkungsmöglichkeiten die Veräußerung an den Neuerwerber vornehmen zu können”, auf Tatsachen, die mit der Vorentscheidung nicht festgestellt sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1329 Nr. 10
MAAAA-68177