Gründe
I. Die Beteiligten streiten im Rahmen einer durch bauliche Veränderungen ausgelösten Wertfortschreibung auf den darüber, ob durch die Baumaßnahmen ein Gebäude oder eine Betriebsvorrichtung geschaffen worden ist. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte 1996 für sein Gewerbe, Kalksand zu gärtnerischen Erden aufzubereiten, auf einer Grundfläche von 5 124 qm in Stahlkonstruktion eine Überdachung ohne Außenmauern erstellt. Die aus Trapezblechen bestehende Dacheindeckung ist in einer lichten Höhe von 6 m auf Stahlträgern montiert, die ihrerseits mit der Bodenplatte bzw. Streifenfundamenten verschraubt sind. Der Boden ist zu ca. 2/3 der Grundfläche betoniert; der Rest ist für die Dachkonstruktion mit Streifenfundamenten umgeben. Zwischen den Streifenfundamenten ist der Boden mit einer Drainage und einer groben Schotterschicht versehen. Der überdachte Bereich wird durch etwa halbhohe Trennwände in Boxen unterteilt, in denen von Menschen gesteuerte Radlader bis zu einer Höhe von 4,5 m Kalksand und Kompost aufhäufen. Zur Austrocknung des Kalksands bzw. zur Sauerstoffanreicherung des sich bis auf 75 Grad erhitzenden Komposts muss beides mit Hilfe der Radlader regelmäßig umgeschichtet werden.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) sah in der Dachkonstruktion ein Gebäude und führte mit Bescheid vom eine entsprechende Wertfortschreibung auf den 1. Januar dieses Jahres durch. Einspruch und Klage, mit denen sich der Kläger gegen die Annahme wandte, die Merkmale eines Gebäudes seien erfüllt, blieben erfolglos. Auch das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, dass die Überdachung ein Gebäude darstelle. Sie sei mit dem Grund und Boden fest verbunden sowie ausreichend standhaft und beständig. Das Fehlen von Außenwänden stünde der Gebäudeeigenschaft nicht entgegen. Es reiche aus, dass die Überdachung aufgrund ihrer Größe wie eine räumliche Umschließung wirke und Menschen Schutz gegen äußere Einflüsse, insbesondere gegen Niederschläge, gewähre. Das Bauwerk sei auch für den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeignet. Für eine derartige Eignung komme es nicht darauf an, ob sich Menschen dort ständig oder nur gelegentlich aufhalten. Selbst bei aufgefüllten Boxen sei der Zutritt für Menschen nicht erheblich eingeschränkt. Die hohen Temperaturen würden nur im Inneren der Kompostmieten erreicht. Daher treffe der vom Kläger angestellte Vergleich mit Hoch- und Flachsilos sowie Kühlhallen oder Hochregallagern, die nur bei Unterbrechung des Betriebsablaufs für Menschen betretbar seien, nicht zu. Im Streitfall erfordere der Betriebsablauf sogar den Aufenthalt von Menschen unter der Bedachung, und zwar in Gestalt der Fahrer der Radlader.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Sache wegen der Rechtsfragen geltend, ob Überdachungen entgegen Rdnr. 7 des gleichlautenden Ländererlasses vom (BStBl I 1992, 342) auch dann die Gebäudeeigenschaft fehlen könne, wenn deren Breite die doppelte lichte Höhe überschreite, und ob die erforderliche Eignung zum Aufenthalt von Menschen auch dann vorhanden sei, wenn das Bauwerk ”lediglich durch von Personen gesteuerte Fahrzeuge befüllt und entleert” werde. Die erste Rechtsfrage soll wegen der Entscheidung des FG des Landes Brandenburg vom 3 K 75/91 I (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 1999, 797), wonach eine Tankstellenüberdachung von 480 qm Betriebsvorrichtung sei, weil sie keinen Schutz vor Kälte, Wärme und Sturm biete, sowie wegen des Umstandes von grundsätzlicher Bedeutung sein, dass sie sich bei einer Vielzahl anderer Sachverhalte wie z.B. bei Tankstellenüberdachungen, Bahnsteig- und Haltestellenüberdachungen sowie Lufttrockenschuppen stelle. Die zweite Rechtsfrage soll von grundsätzlicher Bedeutung sein, weil der Bundesfinanzhof (BFH) bisher immer darauf abgestellt habe, ob das Bauwerk von Menschen betreten werden könne.
Außerdem leide die Vorentscheidung unter einem Verfahrensmangel. Das FG habe zwar festgestellt, dass die Stahlträger mit der Betonplatte und den Streifenfundamenten verschraubt sind, aber übersehen, dass es sich bei der Bodenplatte aus säure- und hitzefestem Beton um eine Betriebsvorrichtung zur Vermeidung von Sickerwässern handele. Würde aber die Betonplatte entfernt, sei das Bauwerk nicht mehr standfest und entbehrte damit der Gebäudeeigenschaft. Denn nach der BFH-Entscheidung vom III 17/65 (BFHE 96, 57, BStBl II 1969, 517) müsse ein Gebäude so gebaut sein, dass es nicht einstürzt, wenn Gebäudeteile, die Betriebsvorrichtungen sind, entfernt werden.
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Dies beurteilt sich nach der Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757), wie sich aus Art. 4 dieses Gesetzes ergibt. Denn die angefochtene Entscheidung des FG ist vor dem verkündet worden.
1. Die erste der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen ist nicht klärungsbedürftig. Dies gilt zunächst bei wörtlichem Verständnis der nicht einzelfallbezogen, sondern abstrakt formulierten Frage. Die Entscheidung, ob ein Bauwerk ein Gebäude oder eine Betriebsvorrichtung darstellt, kann nämlich nur unter Würdigung des Einzelfalles beantwortet werden (vgl. , BFHE 193, 199, BStBl II 2001, 137). Bei dieser Würdigung sind die Gerichte nicht an Verwaltungserlasse gebunden. Es bedarf daher keiner abstrakten gerichtlichen Aussage darüber, ob Überdachungen, deren Breite ihre doppelte lichte Höhe überschreitet, die Gebäudeeigenschaft fehlen kann.
An der Klärungsbedürftigkeit mangelt es auch dann, wenn die Frage zum anderen wegen der Bezugnahme auf das Urteil des FG des Landes Brandenburg in EFG 1999, 795 dahin verstanden wird, dass der Kläger geklärt haben will, ob an der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach einer bloßen Überdachung ohne Außenwände Gebäudeeigenschaft zukommen kann, festzuhalten ist. Auch so verstanden ist die Frage geklärt, da der BFH die zitierte Entscheidung des FG des Landes Brandenburg mittlerweile aufgehoben und seine Auffassung, dass fehlende Außenwände der Gebäudeeigenschaft nicht von vornherein entgegenstehen, bekräftigt hat (BFH in BFHE 193, 199, BStBl II 2001, 137).
2. Auch die zweite der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen, nämlich die, ob die Möglichkeit für Menschen, sich in dem Gebäude aufzuhalten, ein Betreten des Bauwerks voraussetzt oder auch durch ein Befahren erreicht werden kann, ist nicht klärungsbedürftig. So lange das Befahren des Gebäudes durch Menschen seinen Grund nicht darin hat, dass sie sich außerhalb der Fahrzeuge wegen der klimatischen oder betrieblichen Bedingungen darin nicht aufhalten können, besteht zwischen einem Betreten und einem Befahren offenkundig kein entscheidungserheblicher Unterschied.
3. Der Kläger rügt einen Verfahrensmangel, ohne anzugeben, welchen konkreten Verfahrensmangel er meint.
a) Seine Ausführungen können dahin verstanden werden, dass er mangelnde Sachaufklärung rügen will (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Ein derartiger Verfahrensfehler ist jedoch nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. schlüssig dargelegt, weil Ausführungen dazu fehlen, weshalb sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen (vgl. dazu , BFH/NV 1995, 238). Die Ausführungen zur Drainage sind in diesem Zusammenhang bedeutungslos, weil die Stahlstützen des Daches in dem nicht betonierten Abschnitt nicht mit der Drainage, sondern mit dem Streifenfundament verschraubt sind. Die Ausführungen zur boden- und grundwasserschützenden Eigenschaft der Bodenplatte und zu ihrer angeblich daraus folgenden Eigenschaft als Betriebsvorrichtung sind unschlüssig, weil nicht dargelegt worden ist, dass das FG von sich aus Veranlassung hatte, den Eigenschaften der Bodenplatte nachzugehen.
b) Sollte der Beschwerdebegründung zu dem gerügten Verfahrensmangel wegen der Bezugnahme auf die BFH-Entscheidung in BFHE 96, 57, BStBl II 1969, 517 und den genannten Ländererlass in BStBl I 1992, 342 zu entnehmen sein, dass der Kläger eine Divergenzrüge gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. erheben wollte, wäre auch diese unschlüssig. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das FG den von dem Urteil des BFH in BFHE 96, 57, BStBl II 1969, 517 abweichenden Rechtssatz aufgestellt habe, ein Gebäude sei auch dann als standfest anzusehen, wenn es sich auf eine Betriebsvorrichtung stützt. Da das FG die Bodenplatte nicht als Betriebsvorrichtung angesehen hat, bestand für das FG auch keine Veranlassung, einen derartigen Rechtssatz aufzustellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 760 Nr. 6
FAAAA-68149