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USt direkt digital Nr. 23 vom Seite 14

Das Umsatzsteuerheft gemäß § 22 Abs. 5 UStG

Klaus Esch

Auch wer sich regelmäßig mit umsatzsteuerlichen Thematiken beschäftigt hat selten Berührungspunkte mit § 22 UStG und noch seltener mit § 22 Abs. 5 UStG. § 22 UStG trägt dem Umstand Rechnung, dass die Umsatzsteuer eine Anmeldesteuer ist und erlegt dem Unternehmer bestimmte Aufzeichnungspflichten auf. Diese Aufzeichnungen sollen es der Finanzverwaltung ermöglichen, die Richtigkeit der vom Unternehmer errechneten Umsatzsteuerzahllast zu prüfen. Die aufzuzeichnenden Angaben reichen von den für Lieferungen oder Leistungen des Unternehmers vereinbarten Entgelten bis hin zu den Aufwendungen des Unternehmers, die einen Vorsteuerabzug begründen. Regelmäßig kommt der Unternehmer diesen Aufzeichnungspflichten durch Erstellung einer ordnungsgemäßen Buchführung nach, sodass keine gesonderten Aufzeichnungen erforderlich sind. § 22 UStG hat daher in denjenigen Fällen eine Bedeutung, in denen der Unternehmer zur Führung von Büchern nicht verpflichtet ist und dies auch nicht freiwillig tut (§§ 140, 141 AO). Reisegewerbetreibenden ist zur Erfüllung ihrer Aufzeichnungspflichten auferlegt, ein sogenanntes Umsatzsteuerheft gemäß § 22 Abs. 5 UStG zu führen. Die die bisherigen Verlautbarungen zu diesem Themenkomplex z...

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