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FG München Beschluss v. - 7 K 1435/15 EFG 2017 S. 1963 Nr. 24

Gesetze: AEUV Art. 63 Abs. 1, AEUV Art. 65 Abs. 1 Buchst. a, AEUV Art. 65 Abs. 3, AEUV Art. 64 Abs. 1 Buchst. a, AEUV Art. 267 Abs. 2, KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, KStG § 2 Nr. 1, KStG § 8 Abs. 1, KStG § 8 Abs. 2, KStG § 32 Abs. 1 Nr. 2, KStG § 32 Abs. 5, KStG § 8b Abs. 8 S. 1, KStG § 8b Abs. 8 S. 5, KStG § 8b Abs. 9, KStG § 23 Abs. 1, KStG § 7 Abs. 1, KStG § 31, DBA-Kanada Art. 10 Abs. 2 Buchst. b, FGO § 74, EStG § 4 Abs. 1 S. 1, EStG § 5 Abs. 1 S. 1, EStG § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 43 Abs. 4, EStG § 43a Abs. 1 Nr. 1, EStG § 44a Abs. 9, EStG § 50d, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 8, EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5a

EuGH-Vorlage zur Frage, ob die Belastung ausländischer Pensionsfonds, die Dividenden von inländischen Kapitalgesellschaften beziehen, mit Kapitalertragsteuer gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt

Leitsatz

A. Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Steht die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 65 AEUV den Regelungen eines Mitgliedsstaates entgegen, durch die eine gebietsfremde Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die in ihren wesentlichen Strukturen einem deutschen Pensionsfonds vergleichbar ist, keine Entlastung von der Kapitalertragsteuer für bezogene Dividenden erhält, während entsprechende Dividendenausschüttungen an inländische Pensionsfonds zu keiner oder nur einer verhältnismäßig geringen Erhöhung der Körperschaftsteuerschuld führen, weil sie die Möglichkeit haben, im Veranlagungsverfahren ihren steuerpflichtigen Gewinn durch den Abzug der Rückstellungen für Pensionszahlungsverpflichtungen zu mindern und die entrichtete Kapitalertragsteuer durch Anrechnung und – soweit der Betrag der zu entrichtenden Körperschaftsteuer niedriger ist als der Anrechnungsbetrag – Erstattung zu neutralisieren?

2. Wenn Frage 1 zu bejahen ist: Ist die Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit durch § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG nach Art. 63 AEUV i. V. m. Art. 64 Abs. 1 AEUV gegenüber Drittstaaten zulässig, weil sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen steht?

B. 1. Im Streitfall: Einem inländischen Pensionsfonds vergleichbare, beschränkt steuerpflichtige kanadische Vermögensmasse in der Rechtsform eines Common Law Trust kanadischen Rechts mit Streubesitzbeteiligungen an deutschen Aktiengesellschaften, bei der anders als bei unbeschränkt steuerpflichtigen inländischen Pensionsfonds eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer (mit der Möglichkeit einer Anrechnung der Kapitalertragsteuer) nicht stattfindet und die infolge der Regelung des § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG hinsichtlich der Dividendenausschüttungen nach Erstattung der Differenz zum Steuersatz von 15 % gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. b DBA-Kanada endgültig mit 15 % Kapitalertragsteuer belastet bleibt (Ausführungen zur Besteuerung unbeschränkt steuerpflichtiger sowie beschränkt steuerpflichtiger Pensionsfonds).

2. Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats stellen eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs nach Art. 63 Abs. 1 AEUV dar, wenn eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von an Pensionsfonds ausgeschüttete Dividenden – je nachdem ob es sich um gebietsansässige oder gebietsfremde Pensionsfonds handelt – dazu führt, dass gebietsfremde Pensionsfonds ungünstiger behandelt werden als gebietsansässige (vgl. – Pensioenfonds Metaal en Techniek, ECLI:EU:C:2016:402).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BB 2018 S. 1824 Nr. 32
EFG 2017 S. 1963 Nr. 24
ErbStB 2018 S. 44 Nr. 2
GmbH-StB 2018 S. 127 Nr. 4
IStR 2017 S. 1029 Nr. 24
IWB-Kurznachricht Nr. 4/2018 S. 122
HAAAG-64805

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FG München, Beschluss v. 23.10.2017 - 7 K 1435/15

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