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Sächsisches FG Beschluss v. - 8 Ko 1027/17

Gesetze: GKG § 3 Abs. 2GKG Anl. 1 Nr. 9005 KV (GKG) Nr. 9005 JVEG § 4 Abs. 9JVEG § 8 Abs. 2 S. 1JVEG § 9 Abs. 1 S. 1JVEG § 9 Abs. 1 S. 2JVEG Anl. 1 zu § 9 Abs. 1 Nr. 6.1

Höhe und Angemessenheit des Stundenhonorars eines vom Finanzgericht beauftragen Sachverständigen bei schriftlicher Erstellung und späterer mündlicher Erläuterung des Gutachtens

Leitsatz

1. Ist der Kläger Kostenschuldner eines finanzgerichtlichen Verfahrens, werden nach § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziff. 9005 des Kostenverzeichnisses zum GKG als Auslagen die nach dem JVEG zu zahlenden Beträge in voller Höhe erhoben. Maßgeblich sind mithin nicht die tatsächlich von der Gerichtskasse an einen Sachverständigen gezahlten Beträge, und zwar unabhängig davon, ob sie nach § 4 JVEG durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt wurden oder nicht, sondern die sich nach den Bestimmungen des JVEG bei zutreffender Anwendung ergebenden Beträge.

2. Für das nach § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG einem Sachverständigen zu erstattende Stundenhonorar ist der für einen Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung und durchschnittlicher Arbeitsintensität erforderliche Zeitaufwand maßgeblich. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die vom Sachverständigen angegebene Zeit auch erforderlich war. Deren Überprüfung beschränkt sich auf eine Plausibilitätsprüfung anhand allgemeiner Erfahrungswerte gemäß einem zugleich pauschalierenden und objektivierenden Maßstab (vgl. ).

3. Der Zeitaufwand für die Ausarbeitung und das Diktat einer Gutachtenseite ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, etwa ob allgemeine Grundsätze widergegeben oder ob auf den konkreten Sachverhalt bezogene Berechnungen/Betrachtungen angestellt werden, ob im letzteren Fall standardisierte Berechnungen/Betrachtungen angepasst oder in atypischen Fällen neue Berechnungen/Betrachtungen entwickelt werden, ob eine oder mehrere oder gar eine Vielzahl von Erkenntnisquellen berücksichtigt und abgewogen werden, ob einer oder unterschiedliche methodische Ansätze dargestellt und verglichen werden, etc. Im Rahmen der gebotenen Plausibilitätsprüfung, die schon mangels eigener Sachkunde des Gerichts kein Obergutachten sein kann, wird für die Ausarbeitung und das Diktat eine Stunde pro Standardseite des Kernstücks eines Gutachtens noch als erforderlich und angemessen angesehen (im Streitfall: Angemessenheit einer Bearbeitungsdauer des Gutachters von 23 Stunden für ein 30-seitiges Gutachten).

4. Muss der Gutachter sein schriftliches Gutachten im Hinblick auf viele von den Beteiligten substantiiert erhobene Einwendungen acht Monate nach der Erstellung vor dem Gericht auch noch mündlich erläutern, ist eine Vorbereitungszeit des Gutachters vor dem Termin von 5,5 Stunden nicht unangemessen.

Fundstelle(n):
TAAAG-64801

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Sächsisches FG, Beschluss v. 20.09.2017 - 8 Ko 1027/17

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