Gewerbesteuer | Hinzurechnung von Mietzinsen für Ausstattungsgegenstände (FG)
Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb eines Filmproduzenten sind die Aufwendungen, die ihm für die Anmietung von Ausstattungsgegenständen für einzelne Filmproduktionen entstanden sind, anteilig hinzuzurechnen (; Revision zugelassen).
Hintergrund: § 8 Nr. 1 Buchstabe d GewStG sieht eine Hinzurechnung von einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vor, welche im Eigentum eines anderen stehen. Da gemietete Gegenstände mangels Eigentums nicht dem Betriebsvermögen des Mieters oder Pächters zugeordnet werden können, handelt es sich um eine fiktive Zuordnung zum Anlagevermögen.
Sachverhalt: Die Klägerin mietete für die Durchführung von Filmproduktionen zahlreiche Ausstattungsgegenstände wie etwa Kostüme, Requisiten und Kamerasysteme an, ohne dass ein Verschleiß während der in der Regel 30 Tage andauernden Dreharbeiten eintrat. Das FA rechnete dem Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb die Mietaufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe d GewStG anteilig wieder hinzu. Die Klägerin machte dagegen geltend, dass die angemieteten Ausstattungsgegenstände bei ihr fiktives Umlaufvermögen seien, da diese nicht dauerhaft ihrem Geschäftsbetrieb dienten. Sie wähle die einzelnen Ausstattungsgegenstände jeweils projektbezogen aus, wobei sie den Wünschen des Filmteams und den Vorgaben der Filmförderer folge. Wegen der schöpferischen Einzigartigkeit eines jeden Films sei eine Mehrfachverwendung von Ausstattungsgegenständen für verschiedene Filme ausgeschlossen. Die Gegenstände seien nach der Verwendung für eine Filmproduktion gewissermaßen verbraucht.
Das FG führte hierzu u.a. aus:
Die angemieteten Ausstattungsgegenstände sind als fiktives Anlagevermögen anzusehen.
Die Klägerin benutzt diese in ihrem Betrieb für die Herstellung eines konkreten Films, ohne dass ein Verbrauch stattfindet.
Ohne Anmietung der einzelnen Gegenstände müsste die Klägerin in ihrem Betrieb ständig Ausstattungsgegenstände wie etwa Kostüme, Requisiten und Kamerasysteme vorhalten. Die nur zeitlich kurzfristige und einmalige Anmietung der konkreten Gegenstände steht der Zuordnung zum fiktiven Anlagevermögen nicht entgegen.
Insofern ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Steuerpflichtige mehrmals denselben Gegenstand (wiederholt) oder mehrere (mehr oder weniger) vergleichbare Gegenstände anmietet oder pachtet.
Das Urteil finden Sie auf der Homepage des FG Berlin-Brandenburg.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung Nr. 7/2017 (Ls)
Fundstelle(n):
CAAAG-64795