Zivilprozess: Erneute Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über eine Anhörungsrüge
Gesetze: § 321a Abs 4 S 4 ZPO
Instanzenzug: Az: IV ZR 391/16 Beschlussvorgehend Az: IV ZR 391/16 Beschlussvorgehend Az: 6 U 2145/15 Urteilvorgehend LG Nürnberg-Fürth Az: 7 O 10415/13
Gründe
1I. Der Senat hat mit Beschluss vom den Antrag der Klägerin, ihr für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einen Notanwalt beizuordnen, abgelehnt. Zugleich hat er die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge der Klägerin nach § 321a ZPO hat der Senat mit Beschluss vom als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die weitere Anhörungsrüge der Klägerin vom mit dem Antrag, den Beschluss des Senats vom aufzuheben und den vorangegangenen Beschluss hinsichtlich der Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts sowie der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde aufzuheben sowie antragsgemäß zu entscheiden. Hilfsweise beantragt die Klägerin, ihr zur Einlegung und Begründung der Anhörungsrüge einen Notanwalt beizuordnen, höchstvorsorglich, ihr wegen der vom Senat angenommenen Versäumung der Zweiwochenfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
2II. Die Anhörungsrüge der Klägerin vom ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO schon unzulässig. Sie richtet sich nicht gegen eine Entscheidung im Sinne von § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Senat hat bereits die erste Anhörungsrüge der Klägerin gegen seinen Beschluss vom mit Beschluss vom zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ergeht gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO durch unanfechtbaren Beschluss. Dieser kann nicht seinerseits mit einer erneuten Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO angegriffen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom - VIII ZA 32/15, juris Rn. 2; vom - V ZA 35/15, juris Rn. 4; BayVerfGH NJW-RR 2011, 430; OLG Jena, Beschluss vom - 4 U 300/09, juris Rn. 8, 14, 17; Zöller/Vollkommer, ZPO 31. Aufl. § 321a Rn. 19; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 22. Aufl. § 321a Rn. 51 f.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 75. Aufl. § 321a Rn. 60; anders Thole in Prütting/Gehrlein, ZPO 9. Aufl. § 321a Rn. 8, 17 bei neuen und eigenständigen Gehörsverletzungen).
3Die Anhörungsrüge ist vor allem aber auch unbegründet (vgl. zu den Voraussetzungen der Notanwaltsbestellung ferner , juris Rn. 8). Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen, wie er auch bereits im Beschluss vom ausgeführt hat, berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet.
4Über den weiter hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Anhörungsrüge bezüglich der Bestellung eines Notanwalts war nicht gesondert zu entscheiden. Die diesbezügliche Frist hat die Klägerin (anders als die Frist für die Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde) nicht versäumt. Sie weist zutreffend darauf hin, dass es für das keinem Anwaltszwang (vgl. BGH, Beschlüsse vom - XII ZB 18/12, FamRZ 2012, 1865 Rn. 2; vom - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 3) unterliegende Verfahren auf Bestellung eines Notanwalts - insoweit im Senatsbeschluss vom missverständlich ausgedrückt - nicht auf die Zustellung bei den früheren Prozessbevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, sondern bei der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten ankommt. Durch ihre Anhörungsrüge vom war mithin diese Frist gewahrt, so dass insoweit keine Wiedereinsetzung in Betracht kommt. Die Anhörungsrüge ist indessen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom ausgeführt hat, in der Sache unbegründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen der Klägerin berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:130917BIVZR391.16.0
Fundstelle(n):
OAAAG-64752