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BPatG Beschluss v. - 25 W (pat) 112/14

Gesetze: § 3 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 50 ZPO, § 54 ZPO

(Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Nespresso-Kaffeekapsel (dreidimensionale Marke)" – zum Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG – notwendige Verpackungsformen sind in gleicher Weise wie Warenformen auf Schutzhindernisse nach § 3 Abs. 2 MarkenG zu prüfen – Gleichsetzen der Verpackung mit der Form der Ware - die dreidimensionale Gestaltung stimmt in wesentlichen Merkmalen mit den äußeren Merkmalen des Patentgegenstands einer deutschen Patentschrift überein - die wesentlichen Merkmale erfüllen eine technische Funktion – zur Beurteilung, ob die wesentlichen Formmerkmale einer Gestaltung zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind – Abstellen auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch der entsprechenden Gestaltung)

Leitsatz

Nespresso-Kaffeekapsel

1. Als Marke angemeldete oder eingetragene dreidimensionale Warenverpackungsformen sind im Anmeldeverfahren bzw. Löschungsverfahren in gleicher Weise wie Warenformen auf Schutzhindernisse nach § 3 Abs. 2 MarkenG zu prüfen, wenn es sich um notwendige Verpackungsformen handelt ( = GRUR 2004, 428 Rn. 32 und 33 – Henkel). Dabei ist bei der Prüfung nicht entscheidungserheblich, ob es sich bei der Verpackung um im Großhandel übliche Großgebinde, um im Einzelhandel verwendete Verkaufsverpackungen oder aber um Portionsverpackungen handelt, die regelmäßig nur in einer größeren Umverpackung im Handel erhältlich sind. Außerdem steht der Bejahung des Schutzhindernisses nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entgegen, wenn die Portionsverpackung neben der bloßen Portionierung noch weitere (produktbezogene technische) Funktionen erfüllt, wie hier die Funktion, in einer Kaffeekapselmaschine mit dafür speziell angepassten Merkmalen der Kapsel verwendet zu werden.

2. Die angegriffene dreidimensionale Gestaltung, die als IR-Marke seit dem Jahr 2003 u. a. für "Kaffee, Kaffeeextrakte und kaffeebasierte Zubereitungen, Kaffeeersatz und künstliche Kaffeeextrakte" auch in Deutschland geschützt ist, stimmt in ihren wesentlichen Merkmalen mit den äußeren Merkmalen des Patentgegenstands der deutschen Patentschrift DE 27 52 733 (Patenterteilungsbeschluss vom ) überein. Diese wesentlichen Merkmale erfüllen allesamt eine technische Funktion i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dahingehend, in einer Kaffeekapselmaschine in vorteilhafter Weise verwendet zu werden, was in der Patentschrift im Einzelnen beschrieben wird.

3. Ob die wesentlichen Formmerkmale einer Gestaltung zur Erreichung einer technischen Wirkung i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erforderlich sind, kann in der Regel nicht isoliert allein anhand der geschützten Form beurteilt werden, sondern nur dann, wenn auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch der entsprechenden Gestaltung (im Zusammenhang mit den beanspruchten bzw. geschützten Waren) abgestellt wird.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
QAAAG-64734

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BPatG, Beschluss v. 17.11.2017 - 25 W (pat) 112/14

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