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BPatG Beschluss v. - 29 W (pat) 33/13

Gesetze: § 125b Nr 1 MarkenG, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 9 Abs 1 MarkenG, § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, Art 7 Abs 3 EGV 207/2009

Markenbeschwerdeverfahren – "Oxford Club/OXFORD (Gemeinschaftswortmarke)" – zur Kennzeichnungskraft einer widersprechenden Gemeinschaftsmarke, die infolge Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat: grundsätzlich durchschnittliche Kennzeichnungskraft – mögliche Kennzeichnungsschwäche bei Vorliegen besonderer tatsächlicher Umstände – zum maßgeblichen Benutzungsgebiet für die Beurteilung der Erhöhung der Kennzeichnungskraft

Leitsatz

Oxford Club

1. Eine Gemeinschaftsmarke, die infolge Benutzung Unterscheidungskraft in der Gemeinschaft erlangt hat, verfügt grundsätzlich über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Gleichwohl können auch in der Gemeinschaft verkehrsdurchgesetzte Zeichen über eine Kennzeichnungsschwäche verfügen, wenn hierfür besondere tatsächliche Umstände vorliegen.

2. Für die Beurteilung der Erhöhung der Kennzeichnungskraft einer Gemeinschafts(widerspruchs)marke ist nicht vom Gemeinschaftsgebiet als maßgeblichem Benutzungsgebiet auszugehen, sondern von Deutschland als maßgeblichem Kollisionsgebiet.

Fundstelle(n):
GAAAG-64733

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BPatG, Beschluss v. 01.03.2016 - 29 W (pat) 33/13

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