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Online-Nachricht - Freitag, 08.12.2017

Umsatzsteuer | Befreiung der Angebote zur Unterstützung im Alltag (BMF)

Das BMF hat den UStAE im Hinblick auf die Änderung des § 4 Nr. 16 Buchstabe g UStG durch das Steueränderungsgesetz 2015 und das Dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften v. angepasst ().

Hintergrund: Durch Artikel 1 Nr. 17 des Ersten Pflegestärkungsgesetzes wurden in § 45b SGB XI zum zusätzlich zu den niedrigschwelligen Betreuungsleistungen niedrigschwellige Entlastungsleistungen zur Deckung des Bedarfs hilfsbedürftiger Personen an Unterstützung im Haushalt aufgenommen. Dementsprechend wurde durch Artikel 12 Nummer 4 des Steueränderungsgesetzes 2015 der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe g UStG zum um niedrigschwellige Entlastungsleistungen, die durch Einrichtungen erbracht werden, deren Leistungen landesrechtlich nach § 45b SGB XI anerkannt oder zugelassen sind, erweitert.

Ferner wurden im Rahmen des Artikels 2 Nr. 29 des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes zum die bisherigen „niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote“ unter dem neuen Oberbegriff der „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ zusammengefasst. Die bisher in § 45b SGB XI enthaltene Ermächtigung der Länder über die Anerkennung der niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote wird nun in § 45a SGB XI geregelt. Daher wurde § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe g UStG durch Artikel 11 des Dritten Pflegestärkungsgesetzes zum redaktionell entsprechend angepasst.

Infolgedessen wird u.a. Abschnitt 4.16.5 Absatz 12 UStAE wird wie folgt geändert:

Angebote zur Unterstützung im Alltag sind zum einen Angebote, in denen Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen entlasten und beratend unterstützen (Betreuungsangebote sowie Angebote zur Entlastung von Pflegenden, § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB XI).

Das sind z.B. Betreuungsgruppen für Pflegebedürftige mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder mit psychischen Erkrankungen, Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder die Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen und Helfer oder familienentlastende Dienste.

Angebote zur Unterstützung im Alltag sind zum anderen Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag, § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XI).

Das sind z.B. Alltagsbegleiterinnen und -begleiter oder Angebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.

Hinweis:

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem durch Einrichtungen erbracht wurden, deren Leistungen landesrechtlich nach § 45b SGB XI als niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote bzw. nach § 45a SGB XI als Angebote zur Unterstützung im Alltag anerkannt oder zugelassen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn, neben den bereits bislang nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe g UStG umsatzsteuerfreien niedrigschwelligen Betreuungsangeboten, auch die landesrechtlich nach § 45b SGB XI anerkannten oder zugelassenen niedrigschwelligen Entlastungsangebote, die vom bis zum erbracht wurden, unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe g UStG umsatzsteuerfrei behandelt werden.

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
FAAAG-64729