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Grundstücksveräußerung | Zur Zustimmungspflicht des Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft
Das Grundbuchamt hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Bewilligende Verfügungsbeschränkungen unterliegt (§ 19 GBO). Eine solche Beschränkung enthält die Vorschrift des § 1365 Abs. 1 BGB. Danach kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Da § 1365 BGB eine Ausnahmevorschrift ist, darf das Grundbuchamt die Zustimmung des anderen Ehegatten oder den Nachweis weiteren Vermögens nur verlangen und die beantragte Eigentumsumschreibung (einstweilen) nur beanstanden, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen des objektiven Tatbestands des § 1365 Abs. 1 BGB gegeben sind.
Im entschiedenen Fall hatte die Ehefrau des Eigentümers eines Anwesens, das dieser notariell beurkundet verkauft hatte, dem Grundbuchamt mitgeteilt, dass das Anwesen ...