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Online-Nachricht - Mittwoch, 06.12.2017

Umsatzsteuer | Abrechnung von Mehr- und Mindermengen Strom (BMF)

Das BMF nimmt Stellung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Abrechnung von Mehr- und Mindermengen Strom und ändert u.a. Abschnitt 1.7 UStAE sowie Abschnitt 13b.3a UStAE ().

Das BMF nimmt u.a. zu folgenden Punkten Stellung:

  • Abrechnung von Jahresmehr- und Jahresmindermengen Strom zugrundeliegende Leistungsbeziehungen

  • Umsatzsteuerliche Würdigung:

    • Soweit Verteilnetzbetreiber und Lieferant bzw. Kunde Mehr- bzw. Mindermengen an Strom ausgleichen, handelt es sich um eine Lieferung entweder vom Verteilnetzbetreiber an den Lieferanten bzw. Kunden (Mindermenge) oder vom Lieferanten bzw. Kunden an den Verteilnetzbetreiber (Mehrmenge). Die Verfügungsmacht an dem zum Ausgleich zur Verfügung gestellten Strom wird verschafft (§ 3 Abs. 1 UStG). Unter den in § 13b Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 UStG genannten Voraussetzungen ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner.

    • Hiervon zu unterscheiden sind die Leistungen des Übertragungsnetzbetreibers in seiner Eigenschaft als Bilanzkreiskoordinator aufgrund des Bilanzkreisvertrags mit dem Bilanzkreisverantwortlichen. Eine Mehr-/ Mindermengenabrechnung Strom zwischen dem Bilanzkreiskoordinator und dem Bilanzkreisverantwortlichen findet nicht statt. Die Leistungen des Übertragungsnetzbetreibers in seiner Eigenschaft als Bilanzkreiskoordinator sind als sonstige Leistungen zu sehen (vgl. Abschnitt 1.7 Abs. 1 Satz 1 und Abschnitt 13b.3a Abs. 6 Nr. 1 UStAE). Die dazu durchzuführenden Meldungen von Entnahme-, Einspeise- und Lieferdaten durch den Bilanzkreisverantwortlichen an den Bilanzkreiskoordinator stellen keine eigene Leistung dar.

    • Die Bewirtschaftung seines Bilanzkreises nimmt der Bilanzkreisverantwortliche im eigenen Interesse und nicht als Leistung an den Bilanzkreiskoordinator im Rahmen des Bilanzkreisvertrages vor.

  • Änderung des UStAE

  • Anwendungsregelung

Hinweis:

Die Regelung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Bei vor dem ausgeführten Lieferungen im Rahmen der Mehr- oder Minderabrechnung Strom wird es jedoch - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn zwischen Verteilnetzbetreiber und Lieferant bzw. Kunde übereinstimmend von sonstigen Leistungen ausgegangen wird.
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF abrufbar.
Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (Ls)

Fundstelle(n):
MAAAG-64530