BGH Beschluss v. - VII ZR 88/14

Nichtzulassungsbeschwerde: Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts

Gesetze: § 78b ZPO

Instanzenzug: Az: 20 U 3460/13vorgehend LG München I Az: 5 O 28470/11

Gründe

I.

1Der Kläger nimmt die beklagte GmbH auf Vergütung wegen der Umrüstung von Kraftfahrzeugen auf Autogas in Anspruch. Die Beklagte macht widerklagend Schadensersatzansprüche geltend.

2Das der Klage stattgegeben und die Widerklage als unzulässig abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Urteil vom als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Widerklage richtet, und im Übrigen zurückgewiesen.

3Die bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin Dr. A. hat für die Beklagte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Auf Antrag ist die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde um zwei Monate bis zum verlängert worden. Mit Schriftsatz vom hat Rechtsanwältin Dr. A. mitgeteilt, dass sie den Beklagten nicht mehr vertrete. Mit Schriftsatz vom hat der Kläger erklärt, dass er einer weiteren Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zustimme. Am hat die Beklagte über ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beantragt, ihr gemäß § 78b ZPO einen Notanwalt zu bestellen, und dies innerhalb der ihr gewährten Frist näher begründet. Auf Antrag ist die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Zustimmung des Klägers um einen Tag bis zum verlängert worden. Eine Begründung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ist innerhalb dieser Frist nicht erfolgt.

II.

4Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.

51. Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei substantiiert darzulegen und nachzuweisen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom - IX ZR 113/16, ZInsO 2017, 968 Rn. 4 und vom - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 8 f., jeweils m.w.N.). Ein Verschulden in diesem Sinne liegt regelmäßig dann vor, wenn die Partei den Kostenvorschuss nicht zahlt, den sie dem mit ihrer Vertretung beauftragten Rechtsanwalt schuldet (vgl. Rn. 1 m.w.N.).

6Nach diesen Maßstäben kommt die Beiordnung eines Notanwalts nicht in Betracht. Die Beklagte hat dargelegt, dass die von ihr beauftragte Rechtsanwältin Dr. A. das Mandat niedergelegt hat, weil keine Zahlung auf die von ihr gestellte Kostennote vom erfolgt ist. Nach ihren Angaben ist bis zur Niederlegung des Mandats am keine Zahlung erfolgt, weil die Kostennote wegen Verwendung einer falschen Postleitzahl erst um den bei der Beklagten eingegangen sei, die Bearbeitung der Kostennote unter anderem aufgrund von Auslandsaufenthalten und erforderlichen Abstimmungen zwischen den Verantwortlichen der Beklagten einige Wochen in Anspruch genommen habe und die Beklagte der Auffassung gewesen sei, dass eine Zahlung mangels Leistung der Rechtsanwältin Dr. A. noch nicht zu erbringen und überdies vor Niederlegung des Mandats eine Mahnung erforderlich gewesen sei. Diese Umstände entlasten die Beklagte nicht. Organisatorische Schwierigkeiten sind von der Beklagten ebenso zu vertreten wie ihre unzutreffende Auffassung, keine Zahlung leisten zu müssen. Der von der Beklagten angeführte Eingang der Kostennote um den führt angesichts des ihr verbliebenen Zeitraums von mehreren Wochen bis zur Mandatsniederlegung am zu keinem anderen Ergebnis.

72. Darüber hinaus hat die Beklagte es auch zu vertreten, dass sie nach der Niederlegung des Mandats durch Rechtsanwältin Dr. A. am keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat.

8Einer Partei obliegt es im Rahmen der ihr zumutbaren Anstrengungen, einen Rechtsanwalt so rechtzeitig um Mandatsübernahme zu ersuchen, dass er die Vertretung nicht berechtigterweise mit der Begründung ablehnen kann, zur sachgerechten Bearbeitung der Sache nicht mehr in der Lage zu sein (vgl. BAGE 149, 57 Rn. 4; Rn. 1 zur Rechtzeitigkeit einer Vorschusszahlung). Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen. Sie hat nach ihren Angaben nach Mandatsniederlegung durch Rechtsanwältin Dr. A. andere bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte erst wenige Tage vor Ablauf der bis zum verlängerten Frist angeschrieben oder angesprochen. Deren Bereitschaft zur Mandatsübernahme scheiterte ausweislich der vorgelegten Anlagen überwiegend daran, dass sie sich angesichts des für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zur Verfügung stehenden Zeitraums von wenigen Tagen zu einer sachgerechten Bearbeitung der Sache nicht in der Lage sahen. Es ist nicht ersichtlich, dass - vorbehaltlich einer Vorschusszahlung - zeitnah nach dem kein vertretungsbereiter Rechtsanwalt hätte gefunden werden können.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:050717BVIIZR88.14.0

Fundstelle(n):
VAAAG-64206