1. Der Landesgesetzgeber war zur Schaffung einer Regelung zur Einbeziehung von Honoraren aus Selektivverträgen als Bemessungsgrundlage für die Erweiterte Honorarverteilung (EHV) befugt. § 8 Abs. 2 KVHG verstößt nicht gegen kompetenzrechtliche Vorschriften des Grundgesetzes.
2. § 8 Abs. 2 KVHG und § 11 Abs. 2 GEHV sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der zukunftsfähige Erhalt des umlagefinanzierten Alterssicherungssystems der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte in Hessen stellt einen gewichtigen Belang des Allgemeinwohls dar.
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