BGH Beschluss v. - IX ZB 17/17

Rechtsbeschwerde nach Berufungsverwerfung wegen Nichterreichens der Mindestbeschwer: Streitwertbemessung bei Auskunftsersuchen

Gesetze: § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 522 Abs 1 S 4 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO

Instanzenzug: Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Az: 2 U 127/16vorgehend Az: 4 O 1026/15

Gründe

I.

1Die Klägerin ist Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des H.                (fortan: Schuldner). Der Schuldner ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verstorben. Das Verfahren wird seither als Nachlassinsolvenzverfahren weiter geführt.

2Der beklagte Anwalt hat ein Anderkonto für den Schuldner verwaltet, welches seinen Angaben zufolge den Unterhalt und die laufenden Kosten des Schuldners sicherstellen sollte. Im Rahmen des Eröffnungsverfahrens gab er gegenüber dem Insolvenzgericht an, dieses Konto weise ein Guthaben von 28.014,00 € auf. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zahlte er 23.000 € an die Klägerin.

3Die Klägerin verlangt Auskunft über das Treuhandvermögen nebst Nachweisen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist als unzulässig verworfen worden, weil die Mindestbeschwer von 600 € nicht erreicht sei. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Beklagte die Aufhebung des die Berufung verwerfenden Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erreichen.

II.

4Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

51. Im Fall einer Verurteilung zur Auskunft richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Im Wesentlichen kommt es darauf an, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob der Beklagte ein schutzwürdiges Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (, nv Rn. 5; vom - IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 6). Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt.

62. Der Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen daher besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen der Partei entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (, BGHZ 154, 288, 300 f; vom - IX ZR 170/14, nv Rn. 3). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (, NZI 2011, 540 Rn. 13; vom , aaO).

7Das Berufungsgericht hat den Schriftsatz vom zur Kenntnis genommen. Das ergibt sich hinreichend deutlich aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Anhaltspunkte dafür, dass der in ihm enthaltene Tatsachenvortrag bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden wäre, gibt es nicht. Der Ansatz einer 0,5-Geschäftsgebühr ist auch im Hinblick auf den als übergangen gerügten Vortrag des Beklagten sehr gut nachvollziehbar. Die Voraussetzungen einer Unpfändbarkeit nach § 36 InsO lagen ersichtlich nicht vor.

83. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:191017BIXZB17.17.0

Fundstelle(n):
RAAAG-64080