Gründe
Der Beschwerdeführer war in einem Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) als Zeuge geladen. Er wendet sich gegen einen Beschluss des FG, mit dem ihm wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Beweisaufnahme ein Ordnungsgeld auferlegt worden ist. Die deswegen eingelegte Beschwerde ist jedoch unzulässig, da sie erstens nicht fristgerecht und zweitens nicht durch eine beim Bundesfinanzhof vertretungsberechtigte Person erhoben worden ist; auf das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Das Rechtsmittel muss deshalb gemäß § 126 Abs. 1 i.V.m. § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verworfen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1476 Nr. 11
VAAAA-68067