Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Auslandstätigkeitserlass
I. Unilateraler Steuerverzicht Deutschlands – Voraussetzungen
„[W]enn [i]Einseitiger Besteuerungsverzichtes aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig“ oder wenn die ansonsten im nationalen Recht zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung primär genutzte Anrechnung besonders schwierig ist, können die Finanzbehörden nach § 34c Abs. 5 EStG „die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen“. Auf Grundlage dieser Ermächtigung besteht seit vielen Jahren der noch immer in wesentlichen Teilen unverändert gültige sog. Auslandstätigkeitserlass ( – ATE NWB RAAAA-76942). Dieser nimmt den für bestimmte Auslandstätigkeiten gezahlten Arbeitslohn einseitig und unabhängig von einem etwaigen Steuerzugriff im Tätigkeitsstaat (vgl. Abschnitt VI 1 Satz 2 ATE) in Deutschland als Billigkeitsmaßnahme (vgl. Gosch, DStZ 1988 S. 136, 137 m. w. N.) von der Besteuerung aus.
Der [i]Katalog begünstigter TätigkeitenErlass gilt nicht für aus inländischen öffentlichen Kassen vergütete Tätigkeiten und darüber hinaus nur im Fall von Einsätzen in Nicht-DBA-Staaten (Abschnitt V und II ATE). Begünstigt sind nach Abschnitt I ATE Tätigkeiten im Zusammenhang mit (1.) Planung, Errichtung,...