Frage der Einordnung einer Zahlung als Schadensersatz oder umsatzsteuerliches Entgelt
Leitsatz
Die von der DB Netz AG geleistete Entschädigung für Betriebserschwernisse an den Stpfl. stellt keinen Schadensersatz, sondern
umsatzsteuerliches Entgelt für eine Leistung des Stpfl. (Einverständnis mit der Schließung des Bahnübergangs) dar. Ob die
Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch vorliegen, ist nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom
Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen. Die gewählte Bezeichnung, etwas wie im Streitfall „Entschädigung”,
ist unerheblich.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 12 Nr. 39 DStRE 2018 S. 1372 Nr. 22 EFG 2017 S. 1834 Nr. 22 RAAAG-64002
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