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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 3 K 251/14 EFG 2017 S. 1902 Nr. 23

Gesetze: FGO § 56, FGO § 65

Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 FGO - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Leitsatz

  1. Zum notwendigen Inhalt einer Anfechtungsklage gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO.

  2. Wie weit das Klagebegehren im Einzelnen zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Streitfalles ab, insb. vom Inhalt des angefochtenen VA.

  3. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Kl. in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kl. treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt.

  4. Bei einer unbestimmten Klageschrift kann unter Heranziehung der beigefügten Einspruchsentscheidung bei mehr als einem Streitpunkt von - denkbar - mehreren das Klagebegehren nicht durch Auslegung ermittelt werden und es kann ohne Verfahrensfehler eine Ausschlussfrist gesetzt werden.

  5. In gerichtlichen Verfahren können parallel verschiedene Fristen laufen, die jeweils gesondert von den Prozessbeteiligten zu beachten sind.

  6. Es stellt einen Organisationsmangel des Prozessbevollmächtigten dar, wenn in seiner Kanzlei durch organisatorische Maßnahmen die Überwachung von Ausschlussfristen nicht gewährleistet ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 1902 Nr. 23
XAAAG-64000

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 30.11.2016 - 3 K 251/14

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