Antrag auf Vorsteuervergütung; Vorlage von Originalrechnungen
Leitsatz
Bei begründeten Zweifeln an dem Vorsteuerabzugsrecht in der beantragten Höhe kann das BZSt verlangen, dass die Vorsteuerbeträge
durch Vorlage von Rechnungen im Original nachgewiesen werden. Die Zweifel müssen sich dabei nicht auf bestimmte Umstände beziehen,
vielmehr reichen „Zweifel jeglicher Art”. Der Vortrag des Stpfl., dass mindestens 23 Rechnungen – und damit fast 10% der gesamten
im Antragsverfahren in Kopie vorgelegten Rechnungen – auf dem Postweg verloren gegangen sein sollen widerspricht der allgemeinen
Lebenserfahrung. Insofern folgt das Gericht der Einschätzung, dass begründete Zweifel an dem Vorsteuerabzugsrecht bestanden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2017 S. 2773 Nr. 47 EFG 2017 S. 1921 Nr. 23 UStB 2018 S. 12 Nr. 1 VAAAG-63996
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