BFH Beschluss v. - I B 18/01

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet, sie war zurückzuweisen. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

1. An der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie —wie im Streitfall— schon Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung war und von einer erneuten Entscheidung eine weitere Klärung nicht zu erwarten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom I B 34/69, BFHE 97, 281, BStBl II 1970, 133; vom VII B 112/73, BFHE 113, 409, BStBl II 1975, 196; vom I B 68/87, nicht veröffentlicht —NV—).

2. Nach dem , 2 BvL 8/84 (BVerfGE 73, 388) kann der Landesgesetzgeber bei der Regelung des formellen und materiellen Kirchensteuerrechts (Art. 140 des GrundgesetzesGG— i.V.m. Art. 137 Abs. 6 und 8 der Weimarer Reichsverfassung —WRV—) die Einzelregelungen den steuerberechtigten Religionsgesellschaften innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes überlassen. Die Kirchensteuer kann sich hinsichtlich des Steuersatzes an die Staatssteuern in Form von Zuschlägen anschließen oder auf einem anderen System, wie z.B. der Festsetzung nach Einheitssätzen oder Einschätzung, beruhen. Dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung wird durch entsprechend detaillierte kirchliche Regelungen Genüge getan (, BVerfGE 19, 253, 267).

Einerseits spricht die besonders enge Verzahnung der Kirchensteuer vom Einkommen mit dem staatlichen Einkommensteuerrecht zwar für eine eingehendere Regelung dieser Steuerart durch den Landesgesetzgeber. Andererseits soll aber ein gesetzlich daneben zugelassenes Kirchgeld den Kirchen selbst eine Besteuerung nach eigenen Kriterien ermöglichen, die nicht oder weniger an das staatliche Steuersystem anknüpfen. Dem entspricht § 7 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz —KiStG BW—) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom (BStBl I 1998, 577), wonach das Kirchgeld auch in gestaffelten Sätzen nach Maßgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben werden kann.

3. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als Gegenstand der Erhebung des besonderen Kirchgeldes bei glaubensverschiedenen Ehen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KiStG BW) kann auch nach dem Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten bemessen werden (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 1 BvR 606/60, BVerfGE 19, 268, 281; in BVerfGE 73, 388; , BFHE 140, 338, BStBl II 1984, 332; , BFHE 96, 209, BStBl II 1969, 632; vgl. auch , BFH/NV 1997, 299, m.w.N.). Angesichts der Schwierigkeiten, den Lebensführungsaufwand des jeweiligen kirchenangehörigen Ehegatten zu ermitteln, ist es im Sinne einer Typisierung verfassungsrechtlich ebenfalls unbedenklich, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten —wie vorliegend— am Einkommen beider Ehegatten zu messen (BFH-Beschluss in BFHE 140, 338, BStBl II 1984, 332). Wie das Finanzgericht (FG) zu Recht betont, bestehen zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem Lebensführungsaufwand eines Ehegatten und dem Einkommen beider Ehegatten Abhängigkeiten. Das gemeinsame Einkommen stellt so betrachtet auch für die Erhebung des Kirchgeldes eine jedenfalls system- und sachgerechte Ausgangsgröße dar. Dabei ist nicht erforderlich, dass die kirchlichen Regelungen den Lebensführungsaufwand als Bemessungsgrundlage für das Kirchgeld ausdrücklich bezeichnen.

Der Zugrundelegung des gemeinsamen Einkommens steht im Streitfall auch nicht § 6 Abs. 3 Satz 3 KiStG BW entgegen. Diese Bestimmung betrifft den Fall der Zugehörigkeit beider Ehegatten zur selben Religionsgemeinschaft und verneint, da die Einkommensteuer auch als Maßstabsteuer für das Kirchgeld ”gilt” (§ 5 Abs. 1 Satz 2 KiStG BW), insoweit die entsprechende Anwendbarkeit des bei der Einkommensteuer angewendeten Verfahrens der ”gemeinsamen Heranziehung”.

Bei der Zugrundelegung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens der Ehegatten für die Bemessung des besonderen Kirchgeldes ist allerdings ausreichend zu berücksichtigen, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten bei geringerem Einkommen beider Ehegatten stark eingeschränkt ist, dass ein Teil des gemeinsamen Einkommens nicht zur Erhöhung dieses Lebensführungsaufwandes führt und von einer gewissen Einkommenshöhe an der Lebensführungsaufwand nicht mehr steigt (BFH-Beschluss in BFHE 140, 338, BStBl II 1984, 332).

Dem entsprechen § 2 Abs. 2 Satz 2 des Kirchlichen Gesetzes über den landeskirchlichen Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1998 vom (Amtsblatt der Evangelischen Landeskirche in Württemberg 58, 47, 48) und die entsprechende Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 1998 (BStBl I 1998, 868, Nr. 3), indem sie einer in zehn Stufen gestaffelten Bemessungsgrundlage von 54 001 DM bis 400 000 und mehr DM jeweils ein sich progressiv erhöhendes Kirchgeld zwischen 216 und 4 500 DM zuordnen.

4. Ist eine Rechtsfrage höchstrichterlich und im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG entschieden, bedarf es für den Erfolg einer auf grundsätzliche Bedeutung gestützten Nichtzulassungsbeschwerde weiterer Gründe, aus denen sich ein zusätzlicher Klärungsbedarf ergibt (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 299). Sie sind im Streitfall weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Tatsache allein, dass zur Regelung des Kirchgeldes in Baden-Württemberg und insbesondere im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, vermag eine grundsätzliche Bedeutung des Streitfalles nicht zu begründen (BFH-Beschlüsse vom II B 35/91, BFH/NV 1992, 339; vom VIII B 138/95, BFH/NV 1997, 412). Auch ein Verstoß gegen das GG muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargestellt werden (BFH-Beschlüsse vom XI B 153/95, BFH/NV 1996, 775; vom VIII B 59/96, BFH/NV 1998, 171).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 674 Nr. 5
SAAAA-68055