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Einkommensteuer; | erfolgsneutrale Auflösung einer Pachterneuerungsrückstellung (§§ 5 Abs.1, 4 Abs.1 EStG)
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind i.d.R. gewinnerhöhend aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bildung und Beibehaltung weggefallen sind. Sie sind ausnahmsweise erfolgsneutral aufzulösen, wenn der Wegfall der Voraussetzungen für ihre Bildung und Beibehaltung auf Umständen beruht, die als Einlage zu beurteilen sind. Ist ein Pächter verpflichtet, die gepachteten Gegenstände dem Verpächter nach Ablauf der Pachtzeit in neuwertigem Zustand zurückzugeben und erläßt der Verpächter dem Pächter diese Verbindlichkeit aus Schenkungsgründen, so ist die gebildete Pachterneuerungsrückstellung vom Pächter erfolgsneutral aufzulösen ().