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BPatG Beschluss v. - 5 ZA (pat) 31/15 und 5 ZA (pat) 32/15

Gesetze: § 7 RVG, § 2 PatKostG, § 51 GKG, § 84 PatG, § 103 ZPO, § 104 ZPO

Patentnichtigkeitsklageverfahren – Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung – "Streitwert bei mehreren Klägern" – mehrere Kläger sind unterschiedlich vom Streitpatent betroffen - zur Höhe der Terminsgebühr - zur Bedeutung des Gesamtstreitwerts für die Anwaltsgebühren - nach Urteilserlass getroffener außergerichtlicher Vergleich mit vom Urteil abweichender Kostenregelung - Bedeutung für das Kostenfestsetzungsverfahren

Leitsatz

Streitwert bei mehreren Klägern

1. Zur Höhe der Terminsgebühr, wenn ein Patentanwalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht mehrere Kläger gleichzeitig vertritt, die vom Streitpatent unterschiedlich betroffen sind.

2. Zur Bedeutung des (Gesamt-)Streitwerts nach Verbindung mehrerer gegen dasselbe Streitpatent gerichteter Nichtigkeitsklagen für die Anwaltsgebühren.

3. Zur Bedeutung eines nach Urteilserlass getroffenen außergerichtlichen Vergleichs, in dem eine von der streitigen Gerichtsentscheidung abweichende Kostenregelung getroffen wurde, für das Kostenfestsetzungsverfahrens, das von einer Partei aufgrund der gerichtlichen streitigen Entscheidung betrieben wird.

Fundstelle(n):
PAAAG-63891

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BPatG, Beschluss v. 21.10.2015 - 5 ZA (pat) 31/15 und 5 ZA (pat) 32/15

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