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Wirksamkeit einer Enthaftungserklärung
Gibt der Insolvenzverwalter für das Wohnraummietverhältnis des Schuldners eine Enthaftungserklärung ab, ist der Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung einer die gesetzlich zulässige Höhe nicht übersteigenden Mietkaution gem. NWB OAAAG-43523 vom Insolvenzbeschlag frei.
(1) Eine Nachtragsverteilung kann angeordnet werden, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Der Anspruch des Schuldners auf die Mietkaution gehört, wenn der Insolvenzverwalter eine Enthaftungserklärung (§ 109 Abs. 1 Satz 2 InsO) abgegeben hat, nicht mehr zur Insolvenzmasse. In die Insolvenzmasse fällt das gesamte Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört ...