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NWB direkt Nr. 50 vom Seite 1368

(Neue) Verschonungsregelungen bei Unternehmensnachfolge – Teil III

Jörg Ramb

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB MAAAG-63801 Mit dem Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des (BGBl 2016 I S. 2464) wurden die Verschonungsregelungen nach §§ 13a ff. ErbStG teilweise neu gefasst und erweitert. Die Regelungen erscheinen im Einzelfall sehr kompliziert und interpretationsbedürftig. In der Praxis sind im Rahmen der Regelverschonung u. a. auch die Problembereiche Schuldenkappung, Vermächtnisse und Teilungsanordnungen/freie Erbauseinandersetzungen zu beachten. Eine erste Auslegung der Finanzverwaltung enthält der AEErbSt 2017 v. 22.6.2017 (BStBl 2017 I S. 902).

Ausführlicher Beitrag s. .

Voraussetzungen für die Regelverschonung: Wird ein Einzelunternehmen [i]Regelverschonung 85 %oder ein Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft auf den Rechtsnachfolger übertragen, prüft das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt (§ 35 ErbStG) auf der Besteuerungsebene, ob die Regelverschonung i. S. der §§ 13a und 13b ErbStG greifen kann. Die Regelverschonung für das begünstigte Vermögen i. S. des § 13b Abs. 2 ErbStG beträgt 85 % (§ 13a Abs. 1 ErbStG) mit einem zusätzlichen gleitenden Abzugsbetrag von höchstens 150.000 € (§ 13a Abs. 2 ErbStG).

Mehrere Arten begünstigungsfähigen Vermögens: Umfasst das [i]Vor Regelverschonung zusammenrechnenübertragene begünsti...

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