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Online-Nachricht - Donnerstag, 30.11.2017

Einkommensteuer | Ausführen eines Hundes als haushaltsnahe Dienstleistung (BFH)

Die Aufwendungen für einen Hundegassiservice können als haushaltsnahe Dienstleistung abgezogen werden (, NV; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin beantragte die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG für die Inanspruchnahme eines Hundegassiservices. Das FA lehnte die Anerkennung der Kosten ab, da das Gassi gehen nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt worden sei.

Hierzu führte der BFH u.a. weiter aus:

  • Die haushaltsnahe Dienstleistung wird "in" einem Haushalt erbracht, wenn sie im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet wird. Der Begriff des Haushalts ist insoweit räumlich-funktional auszulegen.

  • Deshalb werden die Grenzen des Haushalts i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem Grund geleistet werden, nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein.

  • Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.

  • Das Ausführen eines im Haushalt des Steuerpflichtigen lebenden Hundes außerhalb der Grundstücksgrenzen für ein bis zwei Stunden kann jedenfalls dann räumlich-funktional "in" dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, wenn der Hund zum Ausführen im Haushalt des Steuerpflichtigen abgeholt und nach dem Ausführen dorthin zurückgebracht wird.

  • Ein solches Ausführen eines Hundes wird typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt und dient funktional dem Haushalt.

  • Der räumliche Bezug zum Haushalt ergibt sich in einem derartigen Fall daraus, dass ein wesentlicher Teil der Dienstleistung mit der Abholung und dem Zurückbringen des in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes räumlich "in" dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird.

Quelle: , NV; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
UAAAG-63684