Einkommensteuer | Zuwendungen an eine umlagefinanzierte Zusatzversorgungseinrichtung (BMF)
Die obersten Finanzbehörden der
Länder weisen Einsprüche zurück, soweit mit ihnen geltend gemacht wird, die
Steuerpflicht der laufenden Zuwendungen des Arbeitgebers an eine
umlagefinanzierte Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 EStG für Veranlagungszeiträume vor 2007 bzw. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Satz 1 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2007 sei einfachgesetzlich fraglich
und/oder verstoße gegen das Grundgesetz (Allgemeinverfügung der obersten
Finanzbehörden der Länder v. - 3-S062.5/6).
Hintergrund: Der BFH sowie das FG Niedersachsen haben entschieden, dass sog. Umlagezahlungen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen sind (, BStBl 2010 II S. 194, sowie ). Die gegen die BFH-Urteile eingelegten Verfassungsbeschwerden wurden nicht zur Entscheidung angenommen (s. sowie v. ).
Hierzu wird weiter ausgeführt:
Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer und der Lohnsteuer (einschließlich der Lohnsteuer-Anmeldungen, die einer Steuerfestsetzung unter Nachprüfungsvorbehalt gleichstehen) werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Steuerpflicht der laufenden Zuwendungen des Arbeitgebers an eine umlagefinanzierte Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für Veranlagungszeiträume vor 2007 bzw. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2007 sei einfachgesetzlich fraglich und/oder verstoße gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuer- oder Lohnsteuerfestsetzung im Sinne des Satzes 1.
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen innerhalb eines Jahres Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen. Weitere Infos zu den Anforderungen der Klage sind in der Rechtsbehelfsbelehrung der Verfügung veröffentlicht.
Die Allgemeinverfügung ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (il)
Fundstelle(n):
KAAAG-63683