Bürgerliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler
3. Aufl. 2017
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Kapitel 13: Gesetzliche Schuldverhältnisse
§ 40 Geschäftsführung ohne Auftrag
Hey: Die Geschäftsführung ohne Auftrag, JuS 2009, 400; Martinek/Theobald: Grundfälle zum Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag, JuS 1997, 612, 805 und 992; 1998, 27; Thole: Die Geschäftsführung ohne Auftrag auf dem Rückzug – Das Ende des „auch fremden“ Geschäfts?, NJW 2010, 1243.
I. Überblick
1Das Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) ist in den §§ 677–687 BGB geregelt. Grob gesagt geht es dort um Fälle, in denen sich jemand (Geschäftsführer) um die Angelegenheiten eines anderen (Geschäftsherrn) kümmert, ohne dass dieser ihn darum gebeten hat.
1. „Echte“ Geschäftsführung ohne Auftrag
2Bei der sog. „echten“ GoA handelt der Geschäftsführer mit Fremdgeschäftsführungswillen. Er ist sich darüber im Klaren, dass er ein fremdes Geschäft besorgt, und er handelt auch mit dem Willen, das betreffende Geschäft für denjenigen zu besorgen, in dessen Rechtssphäre das Geschäft fällt. Je nachdem, ob die Übernahme der Geschäftsführung zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, wird unterschieden zwischen berechtigter und unberechtigter GoA. Betrachten wir...