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Umsatzsteuer | Zu den Anforderungen an das „Kennenmüssen“ von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen
Nach dem muss sich das „Kennenmüssen“ i. S. des § 25d Abs. 1 UStG im Rahmen eines konkreten Leistungsbezugs auf Anhaltspunkte beziehen, die für den Unternehmer den Schluss nahelegen, dass der Rechnungsaussteller bereits bei Vertragsschluss die Absicht hatte, die Umsatzsteuer nicht abzuführen.
Die einen Fahrzeughandel betreibende Klägerin wehrte sich mit Erfolg gegen die Haftung für die durch einen Fahrzeuglieferanten nicht entrichtete Umsatzsteuer. Die Haftung entsteht nur, wenn der Unternehmer weiß oder wissen musste, dass der Leistende bereits bei Vertragsabschluss beabsichtigt, die Umsatzsteuer für die betroffenen Umsätze nicht abzuführen. Dies muss das Finanzamt nachweisen. Im Streitfall reichte es nicht aus, dass der Geschäftspartner in zahlreichen anderen Fällen die U...