Einkommensteuer | Verfassungsmäßigkeit diverser Freibeträge (BFH)
Die in den VZ 2000 bis 2004 bei
zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten zu berücksichtigenden
Grundfreibeträge (§ 32a
EStG) und Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) begegnen
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Darüber hinaus ist die Höhe der
zumutbaren Belastung i.S. des
§ 33 Abs. 3
EStG stufenweise zu ermitteln (Anschluss an
,
BStBl II 2017, S. 684:
; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten u.a. um die Verfassungsmäßigkeit der Grundfreibetrags, Kinderfreibetrags, Betreuungsfreibetrags und Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes sowie des Familienleistungsausgleichs in den Jahren 2000 bis 2004. Der Kläger ist der Meinung, die §§ 31, 32, 32a EStG verstießen gegen das grundgesetzliche Postulat des Schutzes der Familie und des Existenzminimums.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Die Grundfreibeträge für zusammenveranlagte Steuerpflichtige in den Streitjahren 2000 bis 2004 genügen der Höhe nach den verfassungsrechtlichen Anforderungen. In sämtlichen Streitjahren liegen sie über dem von der Bundesregierung jeweils ermittelten steuerlich zu verschonenden Existenzminimum (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags 2005: BFH, Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 110 ff.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 532, Rz 15, m.w.N.).
Auch § 31 EStG in den für die jeweiligen Streitjahre geltenden Fassungen verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Gebot der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Dies hat das BVerfG für § 31 EStG in der für die Streitjahre 2000 bis 2003 maßgeblichen Fassung und der BFH für § 31 EStG in der für das Streitjahr 2004 maßgeblichen Fassung bereits entschieden (vgl BVerfG, Beschlüsse v. - 2 BvR 1375/03 und vom - 2 BvL 3/05 sowie , BStBl II 2013, 228, Rz 18 ff., m.w.N.) und v. - III R 29/12, Rz 16 ff., m.w.N.).
Die in den Streitjahren 2000 bis 2004 vorgesehenen Kinderfreibeträge genügen in den Streitjahren 2000 bis 2004 der Höhe nach ebenfalls den verfassungsrechtlichen Anforderungen, da sie in allen Streitjahren über den von der Bundesregierung jeweils ermittelten steuerlich zu verschonenden Existenzminima liegen.
Der Senat hat auch keine Zweifel, dass der für die Streitjahre 2000 und 2001 gemäß § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 3 EStG vorgesehene Betreuungsfreibetrag dem Grunde nach und der für die Streitjahre 2002 bis 2004 gemäß § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG vorgesehene Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes in Höhe von 2.160 EUR den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt.
In Bezug auf die Berechnung der zumutbaren Belastung gilt Folgendes: Nach dem , BStBl II 2017, 684, Rz 15 ff. ist § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG so zu verstehen, dass nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den jeweiligen im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des o.g. BFH-Urteils in Rz 15 ff. Bezug.
Quelle: , NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
DAAAG-63574