Fallsammlung Einkommensteuer
20. Aufl. 2018
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Kapitel 11: Veranlagung von Ehegatten
Vorbemerkungen
Die Veranlagungsarten betreffen nur das Veranlagungsverfahren, nicht das Abzugsverfahren (z. B. Lohnsteuer).
Gesetzliche Grundlage jeder Veranlagung ist § 25 EStG. Als Grundsatz gilt die Einzelveranlagung als Ausfluss der Individualbesteuerung.
Nur für Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG erfüllen, gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz. Nach der ab VZ 2013 gültigen Rechtslage haben die Ehegatten ein Wahlrecht zwischen der
Einzelveranlagung nach § 26a EStG und der
Zusammenveranlagung gem. § 26b EStG.
Liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG nicht vor, so werden die Ehegatten auch nach der ab VZ 2013 gültigen Rechtslage wie Unverheiratete nach § 25 EStG einzeln veranlagt. Somit kommt ab VZ 2013 eine Einzelveranlagung begrifflich sowohl für Ehegatten als auch für Unverheiratete und sonstige Personen in Frage, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG nicht erfüllen.
Die Zusammenveranlagung für eingetragene Lebenspartner mit der damit verbundenen Möglichkeit des Splittingtarifs wurde vom BFH lange Zeit abgelehnt (vgl. Urteile III R 8/04, BStBl 2006 II 883, und III R 51/05, BStBl 2006 II 515), mit der Begründung, das Rechtsinstitut der gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft sei zwar der Ehe nachempfunden (Art. 6 GG, §§ 1303 ff. BGB), ...