Fallsammlung Einkommensteuer
20. Aufl. 2018
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Kapitel 9: Absetzung für Abnutzung
Fall 134
Abschreibungsbeginn
Sachverhalt:
A betreibt eine Drogerie. Im September 2016 hat er bei einem Kfz-Händler einen Pkw bestellt, der am ausgeliefert wurde. Die Anschaffungskosten des Pkw betrugen 30.000 €. A bezahlte die auf den datierte Rechnung noch im Dezember 2016 per Scheck, durch den sein Konto am belastet wurde. Das Kraftfahrzeug wurde am auf A zugelassen. Der zum Betriebsvermögen gehörende Pkw soll erst ab 2017 abgeschrieben werden (§ 7 Abs. 1 EStG).
Aufgabe:
Darf A den Pkw erst ab 2017 abschreiben?
Lösung
Die planmäßige Abschreibung bzw. AfA (§ 253 Abs. 3 HGB, § 7 EStG) beginnt grds. mit der Anschaffung des betreffenden Wirtschaftsgutes. Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung (§ 9a EStDV). Die Ingebrauchnahme des Wirtschaftsgutes ist nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme der AfA, da auch ein nicht in Gebrauch stehendes Wirtschaftsgut, wenn schon keiner technischen, so immerhin bereits einer wirtschaftlichen Abnutzung fähig ist (BFH V R 113/74, BStBl 1977 II 708). Auf den zeitlichen Beginn der effektiven Nutzung kommt es somit nicht an. Ebenso ist für den Beginn der AfA unerheblich, ob das Anlagegut bereits bezahlt ist oder nicht. Entscheidend ist allein, dass das Anlagegut angeschaff...