Gesetze: SGB V vom § 87b Abs. 1 S. 1; SGB V vom § 87b Abs. 2 S. 1; SGB V vom § 87b Abs. 2 S. 2; SGB V vom § 87b Abs. 2 S. 3; SGB V vom § 87b Abs. 3 S. 1; SGB V vom § 87b Abs. 4 S. 1
Leitsatz
Leitsatz:
1. Auch die Beschlüsse des Bewertungsausschusses nach § 87b Abs. 4 Satz 1 SGB V in der Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom zur Berechnung und Anpassung der Regelleistungsvolumina sind als vertragsärztliche Vergütungsregelungen in erster Linie nach dem Wortlaut auszulegen.
2. Daher ist das Merkmal der -fach- und schwerpunktübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft_ im Sinne von Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Teil A des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom im weiterbildungsrechtlichen Sinne auszulegen. Zu berücksichtigen sind bei der Anwendung der Zuschlagsregelung nach diesem Beschluss auch Schwerpunktbezeichnungen (hier: Kinderradiologie und Neuroradiologie), für die im Einheitlichen Bewertungsmaßstab keine besonderen Gebührungsordnungspositionen vorgesehen waren.
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