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LSG Sachsen Urteil v. - L 3 AS 480/12

Gesetze: SGB II (in der vom bis zum geltenden Fassung) § 11 Abs. 1 S. 1; SGB I § 14; SGB I § 15; SGB II § 2 Abs. 1 S. 1; SGB II (in der vom bis zum geltenden Fassung) § 22 Abs. 1 S. 4; BGB § 394

Leitsatz

Leitsatz:

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Aufrechnung des Betriebskostenguthabens durch den Vermieter mit Mietrückständen eines Mieters dann nicht zulässig, wenn der Mieter Empfänger von Leistungen nach dem SGB II ist. Damit ist es einem Leistungsempfänger grundsätzlich im Rahmen der Selbsthilfeobliegenheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II zuzumuten, auf die Rückgängigmachung einer rechtswidrigen Aufrechnung hinzuwirken und unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung die Forderung zu realisieren.

2. Wenn es für einen rechtsunkundigen Kläger nicht ersichtlich ist, dass die Aufrechnungserklärung des Vermieters rechtswidrig sein könnte, ist ein Jobcenter auf Grund seiner Hinweis- und Beratungspflicht grundsätzlich verpflichtet, dem rechtsunkundigen Hilfebedürftigen das von ihm befürwortete Vorgehen gegenüber dem Vermieter aufzeigen und ihn in die Lage versetzen, seine Rechte gegenüber dem Vermieter wahrzunehmen.

Fundstelle(n):
AAAAG-63442

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LSG Sachsen, Urteil v. 21.09.2017 - L 3 AS 480/12

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