BFH Beschluss v. - XI R 20/99

Gründe

1. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage gegen den vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt —FA—) am erlassenen Einkommensteueränderungsbescheid 1991 statt. Das FA legte die vom FG zugelassene Revision ein. Am änderte das FA den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1991 erneut gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977), wobei darauf hingewiesen wurde, der Bescheid ändere den mit Klage angefochtenen Bescheid vom . Der Kläger und Revisionsbeklagte legte gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid Einspruch ein; einen Antrag nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stellte er nicht.

Mit Beschluss vom setzte der Senat das Revisionsverfahren bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend den Einkommensteueränderungsbescheid 1991 vom aus (§ 74 FGO). Das FA wies den Einspruch gegen den Bescheid vom mit der Einspruchsentscheidung vom als unzulässig zurück. Der Einspruchsbescheid wurde bestandskräftig. Mit Beschluss vom nahm der Senat das Revisionsverfahren wieder auf.

2. Die Revision wird als unzulässig verworfen (§§ 124, 126 Abs. 1 FGO).

Die Zulässigkeit der Revision setzt u.a. ein Rechtsschutzbedürfnis dahin gehend voraus, mit dem Revisionsverfahren eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und ihre Ersetzung durch eine für den Revisionsführer günstigere zu erreichen (, BFHE 137, 6, BStBl II 1983, 237). Das den ursprünglich angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1991 vom betreffende Urteil entfaltet indes keine Wirkung mehr zwischen den Beteiligten. Der Einkommensteuerbescheid vom ist in der Form und mit dem Inhalt des am erlassenen Änderungsbescheides in Bestandskraft erwachsen, nachdem das FA den Einspruch durch Einspruchsbescheid vom bestandskräftig zurückgewiesen hat.

Änderungsbescheide nehmen den ursprünglichen Bescheid in ihren Regelungsgehalt mit auf. Der Bescheid vom ist in dem Umfang, in dem er in den Änderungsbescheid vom aufgenommen ist, suspendiert und bleibt dies für die Dauer der Wirksamkeit des neuen Bescheides (, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231). Für eine gerichtliche Überprüfung des Bescheides vom besteht kein Rechtsschutzinteresse, solange der Änderungsbescheid Bestand hat (vgl. , BFH/NV 1995, 596; , BFH/NV 2000, 443). Das gilt auch für das Revisionsverfahren.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1045 Nr. 8
BAAAA-68000