BFH Beschluss v. - V R 21/99

Rechtsschutzinteresse im Revisionsverfahren bei zwischenzeitlichem bestandskräftigem Änderungsbescheid

Gesetze: FGO § 68

Instanzenzug: FG des Landes Brandenburg Urteil vom 1 K 1442/97 U

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) klagte ursprünglich gegen den ihm gegenüber ergangenen Umsatzsteuerbescheid für 1991 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom . Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom ab.

Hiergegen hat der Kläger die vorliegende Revision eingelegt.

Während des Revisionsverfahrens hob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) den Vorbehalt der Nachprüfung auf (Änderungsbescheid vom ).

Der Kläger focht auch diesen Bescheid an, ohne einen Antrag nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der im Jahre 2000 geltenden Fassung zu stellen.

Der Senat hat deshalb das vorliegende Verfahren bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens gegen den Umsatzsteuer-Änderungsbescheid vom gemäß § 74 FGO ausgesetzt (Beschluss vom V R 21/99).

Mittlerweile ist der Änderungsbescheid vom bestandskräftig. Der Senat hat die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das (im zweiten Rechtsgang ergangene) die Klage abweisende Urteil durch Beschluss vom V B 104/04 zurückgewiesen.

Auf die Bitte um Mitteilung, ob die vorliegende Revision zurückgenommen wird, hat der Kläger nicht geantwortet.

II. Die Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO).

Das FG hatte die Klage gegen den Änderungsbescheid vom abgewiesen. Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg, so dass das finanzgerichtliche Urteil rechtskräftig geworden ist.

Damit ist auch der Änderungsbescheid vom in Bestandskraft erwachsen. Er tritt endgültig an die Stelle des —im vorliegenden Revisionsverfahren angefochtenen— vorherigen Bescheids vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom . Dieser Bescheid kann folglich keine Wirkung mehr entfalten. Für ein auf Änderung dieses Bescheids gerichtetes Begehren fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (ständige Rechtsprechung, zuletzt , BFH/NV 2002, 1045, m.w.N.).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1846 Nr. 10
DAAAB-58940