Umwandlungssteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2018
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§ 28 Bekanntmachungserlaubnis
1§ 28 UmwStG befindet sich im 10. Teil des UmwStG und ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen zu Korrekturen der Paragrafenreihenfolge und des Wortlautes dieses Gesetzes und zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, um deren Übersichtlichkeit zu verbessern.
2Eine wortgleiche Fassung der Norm beinhaltete bereits das UmwStG i. d. F. des Gesetzes vom . Gegen die Ermächtigung der Exekutive, das Gesetz in neuer Form bekannt zu machen, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da sich die Ermächtigung nicht auf rechtserhebliche Änderungen, sondern lediglich auf sprachliche Korrekturen beschränkt. Entsprechende Änderungsermächtigungen finden sich auch in anderen Steuergesetzen, vgl. § 51 Abs. 4 Nr. 2 EStG, § 204 BewG, § 18 EigZulG, § 36 Abs. 2 ErbStG, § 35c Abs. 2 GewStG, § 33 Abs. 2 Nr. 2 KStG, § 7 AuslInvG, § 15 Abs. 3 KraftStG.
3Die Ermächtigung umfasst die:
Nummerierung der Sätze
Änderung der Paragraphenreihenfolge inkl. der Änderung der Paragrafenanzahl
Bestimmung neuer Überschriften
Beseitigung von Unstimmigkeiten im Wortlaut
Abstrakte Grenze der vorgenannten Änderungsmöglichkeiten ist der materiell-rechtliche Sinngehalt der Vorschrift, welcher unangetastet bleiben muss.