Umwandlungssteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2018
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§ 25 Entsprechende Anwendung des Sechsten Teils
I. Allgemeines
1. Überblick und Aufbau der Norm
1Der Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ist im 8. Teil des UmwStG geregelt. § 25 Satz 1 UmwStG bestimmt, dass für die formwechselnde Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die Regelungen der §§ 20 – 23 UmwStG entsprechend gelten. Gleiches gilt für vergleichbare ausländische Vorgänge.
2Bei dem in § 25 Satz 1 UmwStG enthaltenen Verweis auf die §§ 20 – 23 UmwStG handelt es sich nicht um eine schlichte Rechtsfolgenverweisung, sondern um eine Rechtsgrundverweisung. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsfolgen der in Bezug genommenen Normen nur dann zur Anwendung gelangen, wenn die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen der in Bezug genommenen Norm erfüllt sind. Damit erhält der Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft den Charakter einer Einbringung sämtlicher Mitunternehmeranteile durch die Mitunternehmer in eine Kapitalgesellschaft nach Maßgabe des § 20 UmwStG. Hieraus folgt insbesondere, dass sämtliche funktional wesentlichen ...