Umwandlungssteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2018
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§ 18 Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft
I. Allgemeines
1. Systematische Einordnung der Norm
1Die Vorschrift des § 18 UmwStG normiert die gewerbesteuerlichen Folgen bei
Vermögensübergang durch Verschmelzung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person (§§ 3 – 8 UmwStG),
Vermögensübergang durch Auf- bzw. Abspaltung (von) einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft (§ 16 UmwStG) und
Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft (§ 9 UmwStG).
2Ausgenommen vom Geltungsbereich der Vorschrift sind gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwStG Ausgliederungen i. S. d. § 123 Abs. 3 UmwG. Auch die Fälle der Einbringung von Betriebsvermögen durch Körperschaften in Personengesellschaften im Wege der Einzelrechtsnachfolge sind nicht vom Anwendungsbereich der Norm umfasst (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 UmwStG i. V. m. § 24 UmwStG).
2. Aufbau der Vorschrift
a) § 18 Abs. 1 UmwStG
3Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UmwStG gelten die §§ 3 – 9 und 16 UmwStG auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags und betreffen sowohl die Ermittlung des Gewerbeertrags des übertragenden als auch des übernehmenden Rechtsträgers. § 18 Abs. 1 Satz 2 UmwStG schließt generell den Übergang von Fehlbeträgen ausgehend vom übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger aus. Dies gilt sowohl für Fehlbeträge des laufenden Erhebungszeitraums als auch ...