Umwandlungssteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 7 Besteuerung offener Rücklagen
I. Grundlegendes
1. Bedeutung der Vorschrift
1Nachdem bei der Umwandlung einer Körperschaft in eine Personengesellschaft die offenen Gewinnrücklagen in der Steuerbilanz anteilig ausgekehrt werden und beim Gesellschafter als Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfasst werden, vgl. § 7 Satz 1 UmwStG, zwingt der deutsche Gesetzgeber die Anteilseigner in eine Besteuerung der offenen Rücklagen in Deutschland. Aufgrund dieses sog. „Modells der fiktiven Totalausschüttung“ im Zusammenhang mit § 4 Abs. 4 ff. UmwStG muss ein Übernahmeergebnis zwischen einem „Dividendenanteil“ aufgrund steuerbilanzieller Gewinnrücklagen und einem „Veräußerungsanteil“ aufgrund von § 4 Abs. 4 ff. UmwStG differenziert werden. Interessanterweise wird das Übernahmeergebnis nach § 4, 5 UmwStG für die Anwendung von § 7 UmwStG nicht vorausgesetzt, vgl. § 7 Satz 2 UmwStG. Durch die Annahme bzw. Fiktion der anteiligen Ausschüttung der steuerlichen Gewinnrücklagen an sämtliche Anteilseigner wird auch eine steuerliche Belastung der beschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner in internationalen Konstellationen trotz Art. 13 Abs. 5 OECD-MA ermöglicht.
2Aufgrund des Wegfalls der Besteuerungsebene der Körperschaft durch die Umwandlung werden die Gesellschafter ertra...