Vermietung von Ausstellungsflächen als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb – Gestattung der Werbung von Unternehmen für sich
selbst – Gewinnpauschalierung gemäß § 64 Abs. 6 AO
Leitsatz
Verschafft ein als gemeinnützig anerkannter Selbsthilfeverein im Rahmen der Veranstaltung wissenschaftlicher Kongresse Medikamentenherstellern
gegen Zahlung von Standgebühren die Möglichkeit, über die Produktpalette des jeweiligen Herstellers zu informieren, liegt
ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und kein Zweckbetrieb vor, wenn die hieraus erzielten Einnahmen die
Aufwendungen für die Standflächen übersteigen.
Die Einnahmen aus diesem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind mit 15 % zu pauschalieren, da auch die entgeltliche Gestattung
der Werbung von Unternehmen für sich selbst durch eine gemeinnützige Organisation als Werbung für Unternehmen im Sinne des
§ 64 Abs. 6 Nr. 1 AO zu qualifizieren ist.
§ 64 Abs. 6 Nr. 1 AO enthält keine Einschränkung dahingehend, dass es sich um eine aktive Werbung durch die gemeinnützige
Körperschaft für Unternehmen handeln muss.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2019 S. 284 Nr. 6 DB 2017 S. 18 Nr. 46 DStR 2018 S. 12 Nr. 39 DStRE 2018 S. 1322 Nr. 21 DStZ 2017 S. 859 Nr. 23 EFG 2017 S. 1725 Nr. 21 JAAAG-63290
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 05.09.2017 - 6 K 2010/16 K,G
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