Energiesteuervergütung für gemeinnützigen Luftsportverein: Flugschule als gewerbsmäßige Erbringung von Dienstleistungen –
Gewinnerzielungsabsicht eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs – Kommerzielle Zwecke i.S.d. RL 2003/96/EG
Leitsatz
Ein gemeinnütziger Luftsportverein, der im Rahmen seines Gewinne erwirtschaftenden wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausschließlich
seinen Mitgliedern gegen Entgelt Flugunterricht erteilt, hat keinen Anspruch auf die Vergütung der Energiesteuer für das verwendete
Flug- und Motorenbenzin, da er im Rahmen der Erfüllung des Vereinszwecks nicht mit Gewinnerzielungsabsicht zur gewerbsmäßigen
Erbringung von Dienstleistungen handelt.
Das in § 60 Abs. 5 EnergieStV normierte Erfordernis der Gewinnerzielungsabsicht steht nicht in Widerspruch zu der unionsrechtlichen
Vorgabe der Begünstigung kommerzieller Zwecke.
Fundstelle(n): IAAAG-63286
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 30.11.2016 - 4 K 3856/14 VE
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