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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 3856/14 VE

Gesetze: EnergieStG § 27 Abs. 2 Nr. 1EnergieStG § 52 Abs. 1 Satz 1EnergieStV § 60 Abs. 4 Nr. 2EnergieStV § 60 Abs. 5 RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. B AO§ 14 Satz 2 AO§ 52 Abs. 1 Satz 1 AO§ 65 Nr. 1 GewStG § 2 Abs. 3

Energiesteuervergütung für gemeinnützigen Luftsportverein: Flugschule als gewerbsmäßige Erbringung von Dienstleistungen – Gewinnerzielungsabsicht eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs – Kommerzielle Zwecke i.S.d. RL 2003/96/EG

Leitsatz

  1. Ein gemeinnütziger Luftsportverein, der im Rahmen seines Gewinne erwirtschaftenden wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausschließlich seinen Mitgliedern gegen Entgelt Flugunterricht erteilt, hat keinen Anspruch auf die Vergütung der Energiesteuer für das verwendete Flug- und Motorenbenzin, da er im Rahmen der Erfüllung des Vereinszwecks nicht mit Gewinnerzielungsabsicht zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen handelt.

  2. Das in § 60 Abs. 5 EnergieStV normierte Erfordernis der Gewinnerzielungsabsicht steht nicht in Widerspruch zu der unionsrechtlichen Vorgabe der Begünstigung kommerzieller Zwecke.

Fundstelle(n):
IAAAG-63286

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 30.11.2016 - 4 K 3856/14 VE

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