Beiträge zur Erhöhung einer Verlustrücklage als Versicherungsentgelt
Leitsatz
1) Im Wege des Umlageverfahrens von den Versicherungsnehmern vereinnahmte Beiträge eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
für die Erhöhung einer Verlustrücklage nach § 37 VAG a.F. sind steuerpflichtige Versicherungsentgelte i.S.v. § 3 Abs. 1 i.V.m.
§ 1 Abs. 1 VersStG.
2) Für die Annahme eines Versicherungsentgelts ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, ob die Verlustrücklage nach § 37 VAG
a.F. in der Vergangenheit in Anspruch genommen wurde, inwieweit die Inanspruchnahme zukünftig wahrscheinlich ist, ob die Regulierung
der vom Versicherungsverein zu erbringenden Schadenzahlungen stets und allein – ohne Inanspruchnahme der in der Verlustrücklage
eingestellten Beträge – durch ein besonderes, unbegrenztes Umlagesystem des Vereins sichergestellt werden kann und vor welchem
Hintergrund bzw. anlässlich welcher behördlichen Maßnahme (hier: schriftliche Aufforderung durch die BaFin) die Bildung der
Verlustrücklage erfolgt ist.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.