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FG Köln Urteil v. - 2 K 1836/14

Gesetze: VersStG § 3 Abs 1VAG a.F. § 37 VersStG § 1 Abs 1

Versicherungssteuer

Beiträge zur Erhöhung einer Verlustrücklage als Versicherungsentgelt

Leitsatz

1) Im Wege des Umlageverfahrens von den Versicherungsnehmern vereinnahmte Beiträge eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit für die Erhöhung einer Verlustrücklage nach § 37 VAG a.F. sind steuerpflichtige Versicherungsentgelte i.S.v. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 VersStG.

2) Für die Annahme eines Versicherungsentgelts ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, ob die Verlustrücklage nach § 37 VAG a.F. in der Vergangenheit in Anspruch genommen wurde, inwieweit die Inanspruchnahme zukünftig wahrscheinlich ist, ob die Regulierung der vom Versicherungsverein zu erbringenden Schadenzahlungen stets und allein – ohne Inanspruchnahme der in der Verlustrücklage eingestellten Beträge – durch ein besonderes, unbegrenztes Umlagesystem des Vereins sichergestellt werden kann und vor welchem Hintergrund bzw. anlässlich welcher behördlichen Maßnahme (hier: schriftliche Aufforderung durch die BaFin) die Bildung der Verlustrücklage erfolgt ist.

Fundstelle(n):
OAAAG-63284

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FG Köln, Urteil v. 06.04.2017 - 2 K 1836/14

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