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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 1 K 1970/16 Ki

Gesetze: KiStG NW § 4 Abs. 1 Nr. 5 KiStG NW § 4 Abs. 2 KiStO NW § 6 Abs. 1 Nr. 5 KiStO NW § 6 Abs. 2 KiStO NW § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG§ 51a GGArt. 2 Abs. 1 GGArt. 3 Abs. 1 GGArt. 4 Abs. 1 GGArt. 4 Abs. 2 GG Art. 6

Besonderes Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe: Mindestkirchensteuercharakter bei niedrigerer Kirchensteuer vom Einkommen – Bemessung des Lebensführungsaufwands des Kirchenmitglieds nach dem gemeinsamen – Einkommen der Ehegatten

Leitsatz

  1. Die Festsetzung und Erhebung des besonderen Kirchgeldes der Evangelischen Kirche für Kirchenmitglieder, die in glaubensverschiedener Ehe leben, verstößt auch dann nicht gegen Verfassungsrecht, wenn das Kirchenmitglied zwar über ein eigenes Einkommen verfügt, die Kirchensteuer vom Einkommen aber niedriger ist als das besondere Kirchgeld.

  2. Es entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dass der Lebensführungsaufwand als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird (, 2 BvR 1689/09, 2 BvR 2698/09, 2 BvR 2715/09, 2 BvR 148/10, 2 BvR 816/10, NJW 2011, 365).

Fundstelle(n):
UAAAG-63282

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 21.03.2017 - 1 K 1970/16 Ki

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