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Sozialversicherung: Vereinfachung bei Fälligkeits regelung
Die Fälligkeitsregelung für die Gesamt-Sozialversicherungsbeiträge wird geändert. Ab 2018 können Beträge, deren genaue Höhe für den laufenden Monat noch nicht bekannt ist, anhand der Vormonatszahlen bestimmt werden. Damit entfällt die bisherige oft ungenauere und aufwendigere Schätzung der Werte (§ 23 Abs. 1 Satz 2 ff. SGB IV). Die Differenzen zum tatsächlich zu zahlenden Betrag müssen im Folgemonat ausgeglichen werden.