Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom (BGBl I 2000, 1757) richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs nach den bis zum geltenden Vorschriften.
Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.) oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf diesem Mangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F.).
1. Die nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. notwendige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss erwarten lassen, dass eine Entscheidung im angestrebten Revisionsverfahren geeignet ist, im Hinblick auf weitere Streitfälle Rechtsklarheit zu schaffen, zur Wahrung der Rechtseinheit beizutragen oder die Rechtsfortbildung zu fördern. Dafür muss es sich um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage handeln, die im Revisionsverfahren geklärt werden kann (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 7 ff., 10).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) trägt als Rechtsfrage vor, es sei zu entscheiden, ob die entsprechend der mit seinem Bruder getroffenen Abrede verteilten Provisionszahlungen im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung zu berücksichtigen seien. Aus den Ausführungen des Klägers ergibt sich aber weder, dass die Frage im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftig ist, noch dass sie klärbar ist. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) konnte weder festgestellt werden, dass der Bruder der Empfänger der Zahlungen bzw. wer der Empfänger war, noch, dass es sich hierbei um Provisionszahlungen bzw. überhaupt um betrieblich veranlasste Zahlungen handelte. Der Kläger hat nicht dargetan, dass anhand dieser tatsächlichen Feststellungen, an die der BFH im Revisionsverfahren gebunden wäre (§ 118 Abs. 2 FGO), die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage beantwortet werden könnte. Der Kläger ist auch nicht darauf eingegangen, dass das FG bereits geprüft hat, ob die behaupteten Zahlungen Abfindungen an den Bruder aus der früheren Tätigkeit darstellen könnten und auch dies mangels Nachweises verneint hat.
2. Zur Zulässigkeit einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muss dargetan werden, dass das vorinstanzliche Gericht dem angefochtenen Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem —ebenfalls tragenden— abstrakten Rechtssatz einer Entscheidung des BFH abweicht (, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309). Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht.
Soweit der Kläger die Abweichung zu den aufgeführten Entscheidungen des , BFHE 126, 114, BStBl II 1979, 89; vom VIII R 18/92, BFHE 180, 79, BStBl II 1996, 291; vom I R 25/81, BFHE 141, 252, BStBl II 1984, 726, und vom VIII R 28/79, BFHE 139, 335, BStBl II 1984, 290) dahin gehend begründet, die den Zahlungen zugrunde liegenden Einnahmen gehörten als nachträgliche Einnahmen zu der früher gemeinsam mit seinem Bruder betriebenen Maklerfirma, die noch nicht vollbeendet gewesen sei und für die nunmehr eine einheitliche und gesonderte Feststellung vorzunehmen sei, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das der BFH im Revisionsverfahren nicht berücksichtigen könnte (vgl. , BFH/NV 1991, 306); vor dem FG hatte der Kläger einen Abzug als Betriebsausgaben seines Einzelunternehmens verfolgt. Der Kläger konnte dementsprechend auch keinen abweichenden Rechtssatz des FG-Urteils benennen.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1479 Nr. 11
LAAAA-67979