Gründe
1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den vom an geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung nach dem verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das neue Recht anzuwenden.
2. Die Beschwerde ist unzulässig.
a) Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom XI B 122/99, BFH/NV 2000, 1495; vom XI B 57/01); gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Vorbringen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) läuft letztlich darauf hinaus, als nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Fördergebietsgesetzes (FördG) maßgeblicher Beginn einer genehmigungspflichtigen Bauinvestition dürfe nicht allein auf den Bauantrag abgestellt werden; ausreichend seien vielmehr auch vorbereitende, z.B. planerische Arbeiten, die sich im Streitfall in der Bauvoranfrage, dem Maklerauftrag für den Grundstückserwerb und Ähnlichem manifestierten. Die Kläger haben jedoch nicht dargelegt, weshalb die von ihnen bezeichnete Rechtsfrage klärungsbedürftig ist und dass sie in einem anschließenden Revisionsverfahren geklärt werden könne; denn das Finanzgericht (FG) hat für den nach § 6 FördG maßgeblichen Beginn der Investition nicht allein auf einen Bauantrag abgestellt, sondern auch andere eindeutige Maßnahmen genügen lassen.
b) Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.
Zur ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 FGO) bedarf es —auch nach neuem Recht— der Darlegung, welche Fragen tatsächlicher Art aufklärungsbedürftig waren, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das FG ungenutzt ließ, warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, warum sich die Notwendigkeit der Beweiserhebung jedoch dem FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Beschlüsse vom XI B 182/95, BFH/NV 1997, 777; vom XI B 170/97, BFH/NV 2000, 7; vom XI B 22/00, BFH/NV 2001, 181, und vom XI B 38/00, BFH/NV 2001, 478).
aa) Die Rüge, dass das FG seine Sachaufklärungspflicht verletzt, weil es ohne weitere Begründung von der Vernehmung weiterer benannter Zeugen abgesehen habe, greift nicht durch. Die Nichterhebung der beantragten Beweise hätte erneut nach Abschluss der Beweiserhebung gerügt werden müssen (, BFH/NV 2001, 800). Entgegen der Auffassung der Kläger war diese Rüge auch für den Fall geboten, dass sie mit einer anderen Beweiswürdigung rechneten; die Kläger durften sich insoweit nicht auf die Erwartung verlassen, das Gericht werde die Tatsachen und Beweise in ihrem Sinne würdigen.
Auch eine Verletzung der Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO ist nicht ausreichend dargelegt worden. Das FG war nicht verpflichtet, den Klägern vorab mitzuteilen, wie es das Schreiben der Stadt X vom würdigen würde. Das Gericht ist verpflichtet, den Sachverhalt umfassend zu ermitteln; es ist aber nicht verpflichtet, die Würdigung der einzelnen Beweise im Rahmen seiner Entscheidung vorab mitzuteilen.
bb) Bei einer Rüge, das FG habe unter Verletzung von § 96 Abs. 1 FGO gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen, muss der Verstoß, der zu einem Widerspruch der zugrunde gelegten Feststellungen und des sich aus den Akten ergebenden Sachverhalts führt, im Einzelnen dargelegt werden. Das ist nicht geschehen. Die Kläger tragen zwar im Einzelnen vor, wie ihrer Ansicht nach die einzelnen Feststellungen zu werten seien; die demgegenüber abweichende Würdigung durch das FG bedeutet aber noch nicht, dass es einen den Akten widersprechenden Sachverhalt seiner Würdigung zugrunde gelegt hat.
cc) Ebenso ist nicht ausreichend dargelegt worden, dass das FG seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt habe (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 120 Rz. 41). Das FG hat im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen es davon ausgegangen ist, dass mit der Investition noch nicht vor dem begonnen worden war und hat die einzelnen Umstände detailliert gewürdigt. Soweit die Kläger rügen, dass das FG die vorhandenen Indizien übersehen habe und sich mit Wahrscheinlichkeitserwägungen begnüge, verkennen sie, dass gerade die Würdigung eines komplexen Sachverhalts die Einbeziehung aller Umstände des einzelnen Falls und deren Abwägung gebietet.
Entgegen der Auffassung der Kläger hat das FG keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern im Zusammenhang mit dem Schreiben vom (S. 9 des FG-Urteils) darauf hingewiesen, dass auch aus diesem Schreiben ein Investitionsbeginn im Jahr 1991 nicht klar hervorgehe und insoweit die Kläger den sich aus dieser Unklarheit ergebenden Nachteil zu tragen hätten. Auch insoweit wenden sich die Kläger im Grunde nicht gegen unrichtige oder unterlassene Feststellungen, sondern gegen die vom FG vorgenommene Beweiswürdigung und rügen damit nicht ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen, sondern die materiell-rechtliche Wertung des FG (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 28).
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.
Fundstelle(n):
EAAAA-67964