Lehrbuch Umwandlungssteuerrecht
4. Aufl. 2017
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Kapitel 4: Einbringung in eine Kapitalgesellschaft, §§ 20, 22 und 23 UmwStG
4.1 Lex specialis zu § 16 EStG
4.1.1 Begriff der Einbringung
592Die Einbringung ist aus ertragsteuerlicher Sicht ein entgeltliches (tauschähnliches) Geschäft – Übertragung/Erwerb des Sachwertes gegen Erlangung/Begebung neuer Gesellschaftsanteile (, BFH/NV 2010 S. 2072 Nr. 11 m. w. N.). Bei der Einbringung i. S. d. § 20 UmwStG besteht die Leistung der einen Seite (des Einbringenden) in der Übertragung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (Rechtsträgerwechsel) und die Gegenleistung (der übernehmenden Gesellschaft) in der Gewährung neuer Gesellschaftsanteile (vgl. Rdn. 20.01 UmwStE). Es handelt sich um Veräußerungs- und Anschaffungsvorgänge auf der Basis eines synallagmatischen Vertrages. Der Wert des übertragenen (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils spiegelt sich im Wert des „dafür“ erhaltenen neuen Gesellschaftsanteils wider. § 20 Abs. 1 UmwStG verwendet hierfür den Begriff der „Sacheinlage“, der damit im umwandlungssteuerrechtlichen Sinne seine Bestimmung erhält. Zum näheren Verständnis der Grundstruktu...